Eltern sind ihren Kindern gem. §§ 1601 ff BGB zum Unterhalt verpflichtet, solange sie bedürftig sind. Zur Unterhaltspflicht gehört gem. § 1610 II BGB auch eine angemessene Berufsausbildung. Wenn Eltern ihren Kindern über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus Vermögenswerte zuwenden, kann es sich um eine Schenkung nach §§ 516 ff BGB oder um eine Ausstattung nach § 1624 BGB handeln. Die Ausstattung umfasst Zuwendungen der Eltern, die ihren Kindern den Start in die Selbständigkeit erleichtern oder diese erhalten soll. Im Unterschied zur Schenkung kann die Ausstattung weder wegen groben Undanks des bedachten Kindes (§ 530 BGB), noch wegen der Verarmung der Eltern (§ 528 BGB) zurück gefordert werden. Die Ausstattung unterscheidet sich von der Schenkung ferner dadurch, daß sie gem. § 2050 I BGB beim Tod der Eltern unter den Kindern auszugleichen ist. Bei einer Schenkung findet ein Ausgleich gem. § 2050 III BGB nur dann statt, wenn dies die Eltern vor oder gleichzeitig mit der Zuwendung bestimmt haben.
Der Entwurf des BMJ für ein Gesetz zur Änderung des Erbrechts von 2007 sah vor, daß der Erblasser auch nach einer Zuwendung an seine Kinder letztwillig verfügen kann, daß diese im Erbfall unter ihnen auszugleichen ist. Diese Rechtsänderung wurde nicht in das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09. 2009 (BGBl 2009, 3142) übernommen; dh es bleibt dabei: eine Schenkung ist nur Auf die Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung wird nachfolgend näher eingegangen:
I Die Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung
Bei einer Schenkung nach §§ 516 ff BGB und einer Ausstattung nach § 1624 BGB handelt es sich in den meisten Fällen um eine Geldzuwendung, das bar gegeben oder auf ein Konto überwiesen werden kann. Daneben kommt die Übereignung von Grundbesitz (OLG Stuttgart, 8 W 495/03, Rpfleger 2004, 694; OLG Stuttgart, 8 W 150/99, BWNotZ 2001, 64; BayLSG 25.09.2008, L 9 AL 41/06) oder die Übergabe von Einrichtungsgegenständen, z. Bsp. für eine Wohnung oder eine Praxis, in Frage (OLG Köln, 4 UF 64/86, FamRZ 1986, 703). Als Ausstattung wurde die Übergabe eines Betriebs (OLG Frankfurt, 20 W 69/07, FGPrax 2008, 18; OLG Stuttgart, 8 W 495/03, FamRZ 2005, 62), die Aufnahme des Kindes in eine Gesellschaft (RG, JW 1938, 2971; OLG Celle, NdsRpfl 1962, 203), der Erlaß eines dem Kind gewährten Darlehens (RG, LZ 1927, 1110) sowie die Übernahme von Schulden des Schwiegerkindes anerkannt (RG, JW 1912, 913). Arbeitsleistungen der Eltern für das Kind sind keine Ausstattung nach § 1624 BGB (BGH, IVb ZR 70/86, NJW 1987, 2816). Rechtlich unterscheiden sich die Schenkung und die Ausstattung wesentlich:
1) Die Schenkung
Das Versprechen einer Schenkung bedarf gem. § 518 BGB der notariellen Beurkundung. Eine Schenkung kann wegen groben Undanks des bedachten Kindes (§ 530 BGB) und wegen der Verarmung der Eltern (§ 528 BGB) zurückgefordert werden. Wenn Eltern nach der Schenkung Sozialhilfe beziehen, kann deren Träger den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB gem. § 93 SGB XII auf sich überleiten und selbst geltend machen (BGH, X ZR 117/02, NJW 2004, 1314), sogar noch nach dem Tod des Schenkers (BGH, IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287). Die Schenkungen der Eltern an ihre Kinder sind bei der Erbauseinandersetzung nur dann gem. § 2050 III BGB untereinander auszugleichen, wenn die Eltern die Ausgleichung angeordnet haben. Die Anordnung muß vor oder gleichzeitig mit der Anordnung erfolgen; denn das durch die Zuwendung begünstigte Kind soll abwägen können, ob ihm die Anordnung eine Minderung seiner späteren Rechte wert ist (RGZ 67, 306; RGZ 90, 419; OLG Koblenz, 12 U 1151/04, ZErb 2006, 130). Nach OLG Koblenz (10 U 105/02, ZErb 2003, 159) und OLG Düsseldorf (7 U 287/92, ZEV 1994, 173) genügt es, wenn das Kind die ihn benachteiligende Bedeutung der Anordnung erkennt; deshalb liegt in der Erklärung des Erblassers, ein Kind solle nichts mehr bekommen, sei abgefunden (RG, Recht 1912, Nr. 81) oder solle am Nachlass nicht teilnehmen (OLG Jena, 03.05.2001, 6 W 123/01) eine Verpflichtung zur Ausgleichung nach § 2050 III BGB. Auch bei einer Zuwendung „in Vorwegnahme der zukünftigen Erbregelung“ ist eine Anordnung zur Ausgleichung zu sehen (BGH, IVa ZR 166/87, NJW-RR 1989, 259). Dagegen ist eine Ausgleichung ausgeschlossen, wenn der Erblasser bei einer vorweggenommenen Erbfolge Ausgleichs- oder Gleichstellungsgelder vorsieht und dadurch zu erkennen gibt, daß er auf eine Anordnung nach § 2050 III BGB verzichtet (Beispiele: BGH, IV ZR 299/89, NJW 1991, 1345 = BGHZ 113, 310; FG Münster, 8 K 7765/00, EFG 2002, 634). Erfolgt eine Zuwendung „im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich“ ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gem. § 2316 I, 2050 III BGB, eine Anrechnung gem. § 2315 I BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gem. § 2316 IV BGB anordnen wollte (BGH, 27.01.2010, IV ZR 91/09). Die Eltern können die Ansprüche ihrer enterbten, dh auf den Pflichtteil gesetzten Kinder nicht durch Schenkungen mindern. Dies verhindern die §§ 2325, 2329 BGB, die ihnen einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen die Erben, hilfsweise gegen die Beschenkten, gewähren, indem die Schenkungen dem im Erbfall vorhandenen Nachlass - in bestimmten zeitlichen Grenzen - hinzugerechnet und danach erst der endgültige Pflichtteil ermittelt wird. Ein Betreuer darf aus dem Vermögen des Betreuten nichts verschenken.
2) Die Ausstattung
Für das Versprechen einer Ausstattung genügt eine ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der Eltern (BGH, XII ZR 148/99, NJW-RR 2002, 01). Ein von ihnen nicht mehr eingelöstes Ausstattungsversprechen muß von den Erben erfüllt werden (BGH, IV ZR 139/64, NJW 1965, 2056 = BGHZ 44, 91). Die Ausstattung kann weder wegen groben Undanks, noch wegen Verarmung der Eltern zurückgefordert werden; dh sie ist „sozialhilfefest“ (BayLSG, 25.09.2008, L 9 AL 41/06; BayLSG, 25.02.05, B 11a AL 115/05; SG Dortmund, 26.06.2003, S 27 AL 108/02). Die Ausstattung ist gem § 2050 I BGB im Verhältnis zu den anderen Kindern auszugleichen, sofern bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt wurde. Da es sich bei der Ausstattung nach § 1624 BGB um keine Schenkung handelt, führt sie nicht zu einem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB (BGH, IV ZR 221/69, NJW 1972, 1709 = BGHZ 59, 132). Ein Betreuer darf aus dem Vermögen des Betreuten eine Ausstattung gewähren; dazu bedarf er aber gem. § 1908 BGB der Genehmigung des BetreuG (bis 31.08. 2009 des VormG).
3) Die Schenkung und die Ausstattung bei der Schenkungssteuer und bei derInsolvenz des Erblassers
Die Schenkung und die Ausstattung werden bei der Schenkungssteuer gleich behandelt;
denn in beiden Fällen handelt es sich gem. § 7 I Ziff 1 ErbStG um steuerpflichtige
„freigebige Zuwendungen“. Im Falle der Insolvenz des Erblassers unterliegen
sowohl die Schenkung als auch die Ausstattung der Schenkungsanfechtung, diese
ist gemäß § 134 II InsO nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um „geringe Werte“
handelt.
II Die Voraussetzungen der Ausstattung im einzelnen
Bei der Ausstattung handelt es sich um eine Zuwendung der Eltern, die dem Kind den Start in die Selbständigkeit erleichtern oder diese erhalten. Sie ist in § 1624 BGB an enge Voraussetzungen geknüpft. Eine Zuwendung der Eltern an ihr Kind ist gem. § 1624 BGB dann eine Ausstattung, wenn sie ihm im Hinblick auf die Begründung seiner Lebensstellung oder zur Erhaltung seiner Lebensstellung oder Wirtschaft gewährt wird.
1) Die anlässlich der Heirat gewährte Ausstattung
Eine üblicherweise als Mitgift oder Aussteuer bezeichnete Ausstattung kann dem Kind vor oder nach seiner Heirat gewährt werden (RG, JW 2006, 426). Der Heirat steht gleich, wenn ein Kind eine Partnerschaft nach dem LPartG (BGBl 2001, 266) eingeht.
Beispiel:
Kosten der von den Eltern übernommenen Hochzeitsfeier: Ausstattung ja (OLG Celle,6 U 46/03, OLGR 2003, 429); Erhalt von Grundvermögen für Kind: Ausstattung nein (BayObLG, 3 ZBR 88/03, FamRZ 2004, 1967)
2) Die anlässlich der Begründung einer Lebensstellung gewährte Ausstattung
Zur Begründung einer Lebensstellung dienen Zuwendungen, die dem Kind die Einrichtung
eines eigenen Haushalts oder den Einstieg in das Berufsleben erleichtern.
Auch hier kann die Zuwendung vor oder nach der Begründung einer Lebensstellung
gewährt werden (BayLSG, 25.02.2005, L 8 AL 376/04; BSG, NZB, B 11a AL 115/05
B: unzulässig).
Beispiele:
Ausbildungsversicherung für das Kind: Ausstattung ja (OLG Düsseldorf, I-4 U 104/03, NJW-RR 2004,
1082); Übertragung Kfz-Schadensfreiheitsrabatt: Ausstattung ja (LG Münster, 01.02.2005, 3 S
121/04). Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung: Ausstattung ja (LG Mannheim, 5 S 139/69, NJW
1970, 2111)
3) Die zur Erhaltung der Lebensstellung oder Wirtschaft gewährte Ausstattung
Während die Ausstattung üblicherweise anlässlich der Heirat, der Begründung eines eigenen Haushalts oder des Einstiegs in das Berufsleben gewährt wird, kann sie auch später als „Nachschub“ zu dem Kapital gegeben werden, auf welches die Wirtschaft oder Lebensstellung begründet war (Kipp-Coing, Erbrecht, 14. Auflage, 1990, § 120).
Beispiel:
Hierher gehören z. Bsp. die Fälle, in denen ein Kind in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, die durch
eine Zuwendung der Eltern überbrückt werden.
4) Das Gleichstellungsgeld als Ausstattung
Unter den Begriff der Ausstattung nach § 1624 BGB kann auch das fallen, was die Eltern einem bisher überhaupt nicht oder geringer ausgestatteten Kind zur Gleichstellung mit der Ausstattung eines anderen Kindes geben (RG WarnRspr. 1938, Nr. 22, S. 54; BGH, IV ZR 139/64, NJW 1965, 2056 = BGHZ 44, 91
5) Die als Ausstattung begünstigten Zuwendungen der Eltern
§ 1624 BGB begünstigt nur Zuwendungen der Eltern und nicht die von anderen Verwandten (OLG Zweibrücken, 18.12.1997, 5 UF 166/95). Üblicherweise werden die Eltern die Werte ihrem Kind unmittelbar zuwenden, doch kann auch eine Zuwendung an ein Schwiegerkind eine Ausstattung sein, weil mit ihr das eigene Kind begünstigt wird (KG, 6 W 1003/63, FamRZ 1963, 449). Eine Ausstattung einer Tochter wurde auch angenommen, wenn die Eltern einen Betrag auf das Konto des Ehemannes der Tochter überweisen und dabei beide Ehegatten als Empfänger angeben (AG Stuttgart, 23 F 1157/97, ZEV 2000, 73). Eine Ausstattung setzt nicht voraus, daß die Zuwendung zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (BGH, IV ZR 139/64, NJW 1965, 2056 = BGHZ 44, 91; BayObLG, 3 ZBR 192/97, FamRZ 1999, 47).
III Ist eine Zuwendung der Eltern eine Schenkung oder eine Ausstattung?
Eine freiwillige Zuwendung der Eltern an ein Kind kann eine Schenkung nach §§ 516
ff BGB oder eine Ausstattung nach § 1624 BGB sein.
Eltern und Kinder, die bei einer Zuwendung dahin rechtlich beraten wurden, es seien
sowohl die Voraussetzungen einer Schenkung nach §§ 516 ff BGB als auch die einer
Ausstattung nach § 1624 BGB erfüllt, können sich nach der im bürgerlichen Recht
geltenden Vertragsfreiheit für das Rechtsinstitut der Schenkung als auch der Ausstat
-tung entscheiden. Unbedenklich können sie daher die Zuwendung eines Grundstücks
anlässlich der Heirat als Ausstattung ansehen (Langenfeld, Grundstückszuwendungen
im Zivil- und Steuerrecht, 4. Auflage, 1999, RNr. 212).
Leider ist in der Praxis die Frage der rechtlichen Zuordnung einer Zuwendung oft
nicht angesprochen, insbesondere dann nicht, wenn Geld hingegeben wird; dann ist
zu entscheiden, ob es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung nach §§ 516 ff
BGB oder um eine Ausstattung nach 624 BGB handelt. Wenn die Zuwendung der
Eltern anlässlich der Heirat des Kindes, der Begründung eines eigenen Haushalts
oder der Aufnahme einer, ggf selbständigen Berufstätigkeit erfolgte, kann von einer
Ausstattung nach § 1624 BGB ausgegangen werden. Dies liegt daran, daß § 1624
BGB die Kinder begünstigt, indem die Zuwendung weder wegen groben Undanks
des bedachten Kindes (§ 530 BGB) noch wegen Verarmung der Eltern (§ 528 BGB)
zurückgefordert werden kann. Das Interesse der Eltern an der Ausstattung geht
darauf zurück, daß sie ihre Kinder gleich behandeln möchten (BGH, IV ZR 03/74,
NJW 1975, 1831 = BGHZ 65, 75); deshalb bestimmt § 2050 I BGB, daß die Zuwendung
unter allen Kindern auszugleichen ist. Wenn dagegen die Zuwendung der
Eltern ohne erkennbaren Bezug auf einen in § 1624 BGB erwähnten Anlaß gewährt
wird, hängt die Anerkennung als Ausstattung davon ab, daß das sich auf § 1624
BGB berufende Kind nachweist, daß sie zur Erhaltung der Lebensstellung oder der
Wirtschaft gewährt oder als Gleichstellungsgeld gezahlt wurde (Kipp-Coing, Erbrecht,
14. Auflage, 1990, § 120, IV 2 unter Hinweis au RG Recht 1912, Nr. 445);
IV Die Ausgleichung der Ausstattung im Erbfall
§ 2050 I BGB bestimmt, daß eine Ausstattung unter allen Kindern auszugleichen ist;
dh das durch eine Ausstattung begünstigte Kind soll letztlich gleichviel erhalten wie
dasjenige, das erst später erbt. Die Ausgleichung läßt den Erbteil der Kinder unberührt,
sie verändert nur den auf das einzelne Kind entfallenden Anteil am Nachlass
mit der Folge, daß trotz gleicher Erbquote an die Kinder unterschiedlich hohe Beträge
verteilt werden (BGH, IVa ZR 26/84, NJW 1986, 931 = BGHZ 96, 174).
Die Ausgleichung erfolgt gem. § 2055 BGB, indem der Wert aller ausgleichspflichtigen
Zuwendungen dem auf die Kinder des Erblassers entfallenden Teil des Nachlasses
hinzugerechnet wird. Maßgeblich für die Berechnung des Wertes ist der
Zeitpunkt, in dem die Zuwendung erfolgte; dabei ist der zwischen Zuwendung und
Erbfall eingetretene Kaufkraftschwund zu berücksichtigen (BGH, IVa ZR 26/84, NJW
1986, 931 = BGHZ 96, 174). Die Ausgleichung wird nur unter den Kindern des Erblassers
vorgenommen. Wenn außer ihnen noch andere Erben vorhanden sind, z.
Bsp. der Ehegatte des Verstorbenen, beeinträchtigt die Ausgleichung den diesen zustehenden
Anteil am Nachlass nicht.
Da nur die unmittelbar vom Erblasser stammenden Ausstattungen auszugleichen
sind, muß sich ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils nur die
Hälfte der von den Eltern erhaltenen Zuwendungen anrechnen lassen (OLG Celle, 6
U 46/03, OLGR 2003, 429); denn gemeinsam wirtschaftende Ehegatten stellen nicht
auf die rechtlichen Eigentumsverhältnisse ab, sondern gehen davon aus, daß ihnen
alle Vermögenswerte gemeinsam gehören (OLG Düsseldorf, 7 U 176/01, ZErb 2002,
231). Nach dem Tod des Letztversterbenden ist dann die zweite Hälfte der Zuwendungen
auszugleichen. Auch wenn sich Ehegatten als Alleinerben eingesetzt haben
und die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden zu Erben berufen sind,
müssen sie nur die vom letztverstorbenen Elternteil stammenden Zuwendungen ausgleichen
(BGH, IVa ZR 15/82, NJW 1983, 2875 = BGHZ 88, 102). Die Pflicht zur
Ausgleichung unterliegt keiner zeitlichen Schranke (BGH, V ZR 169/60, MDR 1962,
557); dh die Ausstattungen sind auch dann auszugleichen, wenn bei einer beim
Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigenden Schenkung der Ablauf der
Zehnjahresfrist des § 2325 III BGB entgegenstünde.
V Die Ermittlung der auszugleichenden Zuwendungen
Der Ausgleich von Zuwendungen der Eltern setzt voraus, daß diese bekannt sind. Zeitpunkt und Höhe der Zuwendungen lassen sie sicher feststellen, wenn sie von den Eltern aufgezeichnet wurden. Um Streit unter den Kindern zu vermeiden, sollten der Aufstellung vorsorglich Zahlungsbelege oder sonstige Unterlagen, ggf in Ablichtung, beigefügt werden. Für die Aufstellung kann der folgende Vordruck verwendet werden:
Zuwendungen
an unsere Kinder Name, Name, Name und Name
|
Datum |
Art |
Wert |
Anlass |
| Kind 1 |
15.04.1980 |
Grundstück |
50.000 DM |
Heirat |
| Kind 2 |
01.12.1990 |
Überweisung |
50.000 DM |
Eröffnung einer
freiberuflichen Praxis
|
| Kind 3 |
28.03.2000 |
PKW |
25.000 DM |
ohne |
| Kind 3 |
06.05.2000 |
Wohnungseinrichtung |
25.000 DM |
Bezug Eigenheim |
| Kind 4 |
20.09.2008 |
Überweisung |
50.000 Euro |
Gleichstellung |
| usw. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wenn die Eltern ihre Zuwendungen an ihre Kinder nicht aufgezeichnet haben,
können sich die eine Ausgleichung fordernden Kinder auf § 2057 BGB berufen. Nach
dieser Vorschrift ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über die Zuwendungen zu
erteilen, die er gem. §§ 2050 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Da es jeder
Auskunftsanspruch dem Berechtigten ermöglichen soll, seine Rechte zu wahren,
muß die Auskunft umfassend sein; dh es wird eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte
„Totalaufklärung“ geschuldet (Sarres, Auskunftspflichten zwischen Miterben
über lebzeitige Zuwendungen gem. § 2057 BGB, ZEV 2000, 349). Die Pflicht zur
Auskunft umfasst alle Zuwendungen, die ausgleichspflichtig sein können; dh auch
die, deren Ausgleichungspflicht zweifelhaft ist (RG, RGZ 73, 369, 372). Die Auskunft
muß nicht nur den Zeitpunkt der Zuwendung, sondern auch deren damaligen Wert
enthalten. Sofern einem Kind Sachwerte zugewendet wurden, muß es alles angeben,
was ihm über den Wert oder über Anhaltspunkte, um ihn zu bestimmen,
bekannt ist (BayObLG, OLG 40, 149). Das Kind genügt seiner Auskunftspflicht, wenn
es konkrete Angaben zum Wert der Zuwendung macht (BGH, 27.01. 2010, IV ZR
91/09). Schließlich muß das Kind alle für und gegen die Ausgleichspflicht sprechenden
Umstände mitteilen (RG, 14.07.1932, IV 83/32); dazu gehört auch, ob die
Eltern die Ausgleichung vor oder mit einer Schenkung angeordnet haben.
Die Auskunft kann von den Geschwistern wie folgt angefordert werden:
Liebe Schwester / lieber Bruder ….. !
Nach dem Tod unseres Vaters / unserer Mutter ist der Nachlass zu verteilen. Bei der Verteilung
können die Zuwendungen eine Rolle spielen, die Du, Dein Ehemann bzw Dein Lebenspartner von
unseren Eltern zu Lebzeiten erhalten hast/habt. Da ich diese nicht kenne, bitte ich Dich unter Hinweis
auf § 2057 BGB, mir bis zum …. mitzuteilen, welche Geld- und Sachzuwendungen Ihr von unseren
Eltern, wann und in welcher Höhe erhalten habt. Anzugeben sind alle Zuwendungen, ganz gleich, ob
es sich rechtlich um eine Schenkung oder um eine Ausstattung gehandelt hat. Sofern Ihr Sachwerte
erhalten habt, teile mir bitte auch mit, was Dir über den Wert oder Anhaltspunkte, um ihn zu
bestimmen, bekannt ist. Schließlich bitte ich Dich um die Mitteilung, ob unsere Eltern bei der
Zuwendung die Ausgleichung angeordnet haben. Viele Grüsse
Sofern Geschwister die erbetene Auskunft nach § 2057 BGB nicht erteilen, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Örtlich zuständig ist gem. § 12 ZPO das für den Wohnsitz des Auskunftspflichtigen zuständige Gericht, doch kann die Klage gem. § 27 ZPO auch am Gerichtsstand der Erbschaft erhoben werden, dh bei dem Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Ein obsiegendes Urteil auf Auskunft wird durch Beugestrafen nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Wenn die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann der Berechtigte gem §§ 2057, 260 BGB vom Pflichtigen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dahin verlangen, daß er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande war. Das Verlangen nach einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht nur berechtigt, wenn der zur Auskunft Verpflichtete eine Zuwendung „vergessen” (OLG Köln, 6 U 113/01, OLGR 2002, 155) sondern auch dann, wenn er die Auskunft aus fadenscheinigen Gründen abgelehnt oder sie nur zögerlich erteilt hat (OLG Frankfurt, 17 U 152/91, NJW-RR 1993, 1483). Da eine falsche eidesstattliche Versicherung nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist, wird der Pflichtige die von ihm erteilte Auskunft vor der Eidesleistung auf ihre Vollständigkeit überprüfen und sie ggf berichtigen. Für die nach § 2057 BGB geschuldete Auskunft ist ein Muster abgedruckt:
Auskunft
des Name.,
Ppstleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer
über Zuwendungen unserer Eltern an mich und meinen Ehemann
bzw Lebenspartner
| Datum |
Art |
Wert |
Anlass |
| April 1980 |
Grundstück |
50.000 DM |
Heirat |
| Dezember 1990 |
Überweisung |
50.000 DM |
Eröffnung einer
freiberuflichen Praxis
|
|
|
|
|
VI Zusammenfassung
Die Eltern sind ihren Kindern gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, solange sie nicht selbst für sich sorgen können. Zur Unterhaltspflicht gehört die Ausbildung zu einem angemessenen Beruf. Darüber hinaus können die Eltern ihren Kindern freiwillig Vermögenswerte überlassen. Neben einer Schenkung nach §§ 516 ff BGB kommt eine Ausstattung nach § 1624 BGB in Frage, sofern die Zuwendung mit Rücksicht auf die Heirat des Kindes oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung erfolgt. Die Ausstattung ist wegen der engen Verbindung zwischen Eltern und Kindern privilegiert, weil sie anders als eine einfache Schenkung weder im Falle der Verarmung der Eltern noch bei grobem Undank des Kindes zurückgefordert werden kann. Eine weitere Besonderheit der Ausstattung besteht darin, daß sie im Erbfall unter den Kindern auszugleichen ist, wenn die Eltern vor oder mit der Zuwendung nichts anderes bestimmt haben. Wenn sowohl die rechtlichen Voraussetzungen der Schenkung als auch der Ausstattung erfüllt sind, können die Eltern mit ihren Kindern vereinbaren, ob die Zuwendung als einfache Schenkung oder als privilegierte Ausstattung zu behandeln ist. Wenn die Eltern und die Kinder die rechtliche Zuordnung nicht angesprochen haben, kann auf eine Ausstattung nach § 1624 BGB geschlossen werden, weil diese weder zurückgefordert werden kann und sie wegen der vorgesehenen Ausgleichung zur gleichmässigen Behandlung aller Kinder führt.