Was Senioren bei einer Schenkung beachten sollten lesen

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Aufsatz Schenkungen von Senioren
Was Senioren bei Schenkungen bedenken sollten
[ Stand: Juli 2010 ] Dr. jur. Wigo M ü l l e r ,
Braunfels - Lahn ArbG - Direktor a. D.


I Einleitung
Je älter man wird, desto mehr beschäftigt man sich mit dem Ende seiner Tage. Jeder denkt dabei zunächst an seine Bestattung und wie er die Pflege seines Grabes sicherstellen kann. Auf beide Themen ist der Verfasser in den Aufsätzen „Wie die eigene Bestattung geregelt werden kann“ und „Die Kosten der Grabpflege“ eingegangen, die bei www.senioreninfo.de (Kapitel „Recht“ = Tipps von senioreninfo) veröffen-licht sind. Viele Senioren fragen sich darüber hinaus, was aus ihren Vermögenswerten werden soll. Wenn sie untätig bleiben, fallen sie nach ihrem Tod an ihre, in §§ 1924 ff BGB bestimmten gesetzlichen Erben. Dies führt in den meisten Fällen zu einer Mehrheit von Erben, die den ihnen zugefallenen Nachlass untereinander teilen müssen. Diese oft zu Streit führende Erbengemeinschaft - treffend auch Streitgemeinschaft genannt - entsteht nicht, wenn der Erblasser in einem Testament (§§ 2064 ff BGB) oder in einem Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB) nur eine Person zum Erben bestimmt oder durch Teilungsanordnung(en) oder (Voraus- Vermächtis(se) die Verteilung des Erbes vorwegnimmt.

Ein Streit unter den Erben lässt sich auch dadurch vermeiden, indem man sich schon zu Lebzeiten von einzelnen Vermögenswerten trennt. II Vermögensverfügung zu Lebzeiten Solange man lebt, kann man über sein Vermögen nach Belieben verfügen. Jeder kann sich deshalb an den Goethe zugeschriebenen Rat halten: „Ausgeben bis zum End`, ist das beste Testament“.

Jeder kann sich luxuriöse Ausgaben leisten oder sogar seine Vermögenswerte verschenken. Eine Schenkung ist gem. § 516 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn sich beide darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Dabei sollte man beachten, dass für Schenkungen unter Lebenden gem. § 7 ErbStG Schenkungssteuer anfallen kann, für die gem. § 20 I ErbStG sowohl der Schenker als auch der Erwerber haften; allerdings muss das Finanzamt die Steuer zunächst beim Beschenkten geltend machen (FG Köln, 9 K 4175/99, EFG 2001, 1154).

1) Die Rechtslage bei Anstands- und Pflichtgeschenken Zivilrechtlich können Senioren unbeschränkt Schenkungen machen, wenn sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Diese Anstands- oder Pflichtgeschenke unterliegen gem. § 534 BGB weder der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB), noch dem Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB). Solche Schenkungen müssen selbst die gem. §§ 2303 ff BGB pflichtteilsberechtigten Angehörigen gegen sich gelten lassen. Anstandsschenkungen sind kleinere Zuwendungen an nahe stehende Angehörige wie übliche Gelegenheitsgeschenke (Schmuckstück: OLG Koblenz, 7 U 1801/01,

FamRZ 2006, 1789) zu besonderen Anlässen (BGH, V ZB 16/79, NJW 1981, 109 = BGHZ 78, 28), z. Bsp. zu Geburts- und Feiertagen, zur Hochzeit, Taufe, Konfirmation bzw Kommunion Bei ungewöhnlichen und außergewöhnlich wertvollen Gegenständen, wie Grundstücken, ist eine Anstandsschenkung ausgeschlossen (BGH, V ZB 16/79, NJW 1981, 109). Pflichtgeschenke sind nur solche, die sittlich geboten sind (BGH, IVa ZR 152/82, NJW 1984, 2939). Im Gegensatz zu Anstandsschenkungen kann es sich dabei auch um wertvolle Geschenke handeln (BGH, IVa ZR 15/82, NJW 1983, 2875 = BGHZ 88, 102). Einer sittlichen Pflicht kann entsprechen: die Unterhaltszahlung an nahe Verwandte, die Sicherung des Lebensunterhalts für den nichtehelichen Lebenspartner (BGH, IVa ZR 83/81, NJW 1983, 674), die Zuwendung eines Grundstücks für unbezahlte langjährige Dienste im Haushalt oder für unentgeltliche Pflege und Versorgung (BGH, IV ZR 26/77, WM 1978, 905; IV ZR 144/76, WM 1977, 1410; OLG Frankfurt am Main, 23 U 174/98, ZErb 2000, 91). Für die Frage, ob eine belohnende Schenkung sittlich geboten ist, kommt es nicht allein auf Gründe für die Dankbarkeit des Schenkers, sondern wesentlich darauf an, ob Gesichtspunkte der Versorgung des Beschenkten, etwa eine Notlage infolge der für den Schenker erbrachten Leistungen, das Ausbleiben einer solchen Belohnung sittlich anstößig erscheint (BGH, IV ZR 72/05, FamRZ 2006, 1186; BGH, IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926).

2) Die Rechtslage bei den übrigen (= normalen) Geschenken
Ein Geschenk, das kein Anstands- oder Pflichtgeschenk ist, kann gem. § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert oder gem. § 530 BGB wegen groben Undanks widerrufen werden. Das Geschenk kann unter Umständen sogar nach dem Tod des Schenkers zurückgefordert werden oder zu einer Ergänzung des Pflichtteils führen. Wenn ein Erbe durch einen Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB) begünstigt ist, kann er nach dem Eintritt des Erbfalls die Herausgabe des Geschenks gem. § 2287 BGB verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der „böswilligen“ Absicht gemacht hat, sein Erbrecht zu beeinträchtigen. Dasselbe gilt, wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und durch eine wechselseitige Verfügung im Sinne des § 2270 BGB einen (Schluss-) Erben eingesetzt haben. Hier wendet die Rechtsprechung bei böswilligen Schenkungen des überlebenden Ehegatten den bei Erbverträgen geltenden § 2287 BGB an (RGZ 132, 04; BGH VIII ZR 78/ 68, NJW 1970, 279).

Eine Schenkung des Erblassers kann außerdem den pflichtteilsberechtigten Angehörigen gem. § 2325 BGB einen Anspruch auf Ergänzung des, gem. § 2303 I BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteil betragenden Pflichtteils verschaffen. Ziel des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Schutz des Pflichtteilsberechtigten; denn er soll verhindern, dass sich der Erblasser „arm schenkt“ und damit die Pflichtteilsrechte seiner Angehörigen aushöhlt. Das verhindert das Gesetz, indem bei der Berechnung des Pflichtteils das weggegebene Vermögen „fiktiv“ dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der in § 2325 BGB verwendete Begriff der Schenkung umfasst auch gemischte Schenkungen (BGH, IV ZR 164/90, NJW 1992, 564 = BGHZ 116, 167). Die einem Kind nach § 1624 BGB gewährte Ausstattung ist keine Schenkung, weshalb sie nicht zu einer Pflichtteilsergänzung führt. Näheres dazu ist dem bei www.senioreninfo.de veröffentlichten Aufsatz des Verfassers „Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder“ (Kapitel „Recht“ = Tipps von senioreninfo) zu entnehmen.

a) Die Begrenzung der Pflichtteilsergänzung auf zehn Jahre
Nicht alle übrigen (= normalen) Schenkungen des Erblassers führen zu einer Ergänzung des Pflichtteils; denn sie werden nach § 2325 III BGB nicht mehr berücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegen3 stands verstrichen sind Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, bei Grundstücken mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Erwerber (BGH, IVa ZR 149/86, NJW 1988, 821 = BGHZ 102, 289). Auch der bei Grundstücksübergaben häufig vereinbarte Nießbrauch (= Motto: „schenke aber herrsche“) verhindert den Fristbeginn, da der Übergeber sich hinsichtlich der Nutzung nicht entäußert, da eigentlich keine „richtige“ Schenkung vorliegt (BGH IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791 = BGHZ 125, 395). Wenn sich der Erblasser den Nießbrauch nur an einer von mehreren Wohnungen seines Hauses oder an einzelnen Räumen einer Wohnung und den Gemeinschaftseinrichtungen vorbehält, wird der Beginn der Frist nicht hinausgeschoben, sofern der Erblasser durch die Schenkung einen spürbaren Vermögensverlust erlitten hat (OLG Karlsruhe, 12 U 124/07, OLGR-Süd 2008, 260; OLG Bremen, 4 U 61/04, NJW 2005, 1726). Für Erbfälle nach dem 01.01.2010 ist das Alles- oder Nichtsprinzip des § 2325 III BGB dahin gemildert, dass eine Schenkung während des Zehnjahreszeitraums immer weniger berücksichtigt wird, je länger sie zurückliegt. Im ersten Jahr vor dem Erb fall wird die Schenkung voll in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einbezogen, im zweiten Jahr noch mit 9/10, im dritten Jahr mit 8/10 usw.

Beispiel

Schenkung erfolgte zwischen dem Anrechnung
10.03.2010 und dem 10.03.2009 100 %
10.03.2009 und dem 10.03.2008 90 %
10.03.2008 und dem 10.03.2007 80 %
10.03.2007 und dem 10.03.2006 70 %
10.03.2006 und dem 10.03.2005 60 %
10.03.2005 und dem 10.03.2004 50 %
10.03.2004 und dem 10.03.2003 40 %
10.03.2003 und dem 10.03.2002 30 %
10.03.2002 und dem 10.03.2001 20 %
10.03.2001 und dem 10.03.2000 10 %
vor dem 10.03.2000 Keine



b) Der als Schenkung anzurechnende Betrag
Für die Pflichtteilsergänzung werden die verschenkten Gegenstände nach § 2325 II BGB bewertet. Die Vorschrift unterscheidet zwischen verbrauchbaren Sachen und anderen Gegenständen. Verbrauchbare Geschenke, wie Geld oder Wertpapiere, werden stets mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Schenkung angesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die verbrauchbare Sache noch vorhanden, oder ob sie inzwischen verbraucht wurde oder verloren gegangen ist (Kerscher-Tanck, Pflichtteilsrecht, § 7, RNr. 56). Der maßgebliche Wert muss um die eingetretene Geldentwertung erhöht werden (BGH, IV ZR 03/74, NJW 1975, 1831 = BGHZ 65, 75). Die Geldentwertung wird nach der folgenden Tabelle berechnet: 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 98,0 98,6 100 102,0 103,4 104,5 1 0 6 , 2 108,3 110,1 112,3 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 113,4 113.8 Beispiel Der am 10.03.2010 verstorbene Erblasser hat am 31.01.2004 seinem Neffen 100.000 € geschenkt. Von 2004 bis Ende 2009 haben sich die Kosten der Lebenshaltung von 106.2 auf 113.8 erhöht, so dass sich für die Schenkung am Todestag ein Wert von 107.156 € ergibt. Da die Schenkung sechs Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgte, wird der Nachlass für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung nur um 40 % von 107.156 €, dh um 42.862 € erhöht. Bei nicht verbrauchbaren Gegenständen, wie Grundstücken, gilt gem. § 2325 II BGB der Grundsatz, dass sie mit dem Wert zur Zeit des Erbfalls angesetzt werden. Wenn dieser allerdings höher ist als zur Zeit der Schenkung, ist der letztere Wert maßgebend. Dieses Niederstwertprinzip soll verhindern, dass Wertsteigerungen dem Anspruchsberechtigten zugute kommen; dagegen gehen Wertverluste zu seinen Lasten (Münchner Kommentar zum BGB, § 2325 RNr. 21). Bei nachträglichen Wertsteigerungen kommt es somit auf den Wert an, dessen sich der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung entäußert hat (BGH, IV ZR 02/91, NJW 1992, 2887 = BGHZ 118, 49). Zur Feststellung des im Einzelfall maßgeblichen Wertes ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, bei der zunächst der Wert zur Zeit der Schenkung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds (BGH, IV ZR 03/74, NJW 1975 1831 = BGHZ 65, 75) auf den Tag des Erbfalls hochgerechnet und dem zur Zeit des Erbfalls ermittelten Wert gegenübergestellt wird; schließlich wird zur Berechnung der Pflichtteilsergänzung der niedere von beiden als „fiktiver“ Nachlass angesetzt.

Beispiel a
Der am 10.03.2010 verstorbene Erblasser hatte seinem Neffen ein Gartengrundstück im Verkehrswert von 5.000 € geschenkt, für das der Neffe am 31.01.2004 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Zwischen der Eintragung des Neffen im Grundbuch und dem Tod des Schenkers wurde das Grundstück als Bauland ausgewiesen, wodurch sich der Wert am Todestag auf 50.000 € erhöht hat. Für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung wird der Nachlass nach dem Niederstwertprinzip nur mit 5.000 € berücksichtigt. Beispiel b
Für das obige Beispiel wird unterstellt, dass das mit einem Haus bebaute Grundstück am 31.01.2004 einen Verkehrswert von 250.000 € hatte. Das leer stehende Haus hatte am Todestag des Onkels wegen aufgetretener Baumängel nur noch einen Wert von 100.000 €. In diesem Fall wird für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung der Nachlass nach dem Niederstwertprinzip nur mit 100.000 € angesetzt.

Bei der Schenkungssteuer gilt eine einheitliche Regelung; denn gem. § 7 ErbStG wird bei einer Schenkung der Erwerb des Beschenkten versteuert. Der Steueranspruch entsteht gem. § 9 I 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, wobei dieser Stichtag gem. § 11 ErbStG für die Wertermittlung maßgebend ist. Spätere Änderungen des Werts der Zuwendung ändern an der festgesetzten Steuer nichts.

3) Die Besonderheiten der gemischten Schenkung
Geld wird meist ohne Vorbehalt verschenkt. Falls es für eine Gegenleistung gezahlt wird, handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um ein entgeltliches Rechtsgeschäft. Als Gegenleistung werden als Abzugsposten auch Pflegeleistungen, selbst nachträglich, anerkannt (BGH, IV ZR 263 /04, ZEV 2006, 504; OLG Oldenburg, 5 U 27/96, NJW-RR 1997, 263). Um Rechtsnachteile des/der Erben zu vermeiden, sollte auf der Überweisung oder der Quittung der Grund der Zahlung festgehalten werden, z. Bsp. Vergütung für geleistete Pflegedienste, Erstattung von Auslagen oder Ersatz der Fahrtkosten. Vorsorglich sollte der Empfänger des Geldes Belege aufbewahren oder andere Nachweise, z. Bsp. Kostenaufstellungen anfertigen und deren Richtigkeit vom Schenker bestätigen zu lassen.
Die Übereignung von Grundstücken wird oft von Gegenleistungen abhängig gemacht Auch hier gilt: wenn sich der Verkehrswert des Grundstücks und der Wert der Gegenleistungen entsprechen, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft und keine für die Ergänzung des Pflichtteils heranzuziehende Schenkung vor (OLG Bamberg, 6 U 44/07, FamRZ 2008, 1031). Dagegen handelt es sich um eine gemischte Schenkung, wenn sich der Wert der Leistung und der Gegenleistung nur zu einem Teil entsprechen, die Vertragspartner dies wissen und darüber einig sind, dass der überschiessende Teil unentgeltlich zugewendet wird. Bei einem auffallend groben Missverhältnis spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Einigung der Parteien über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH, IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469). Bei einer gemischten Schenkung kommt eine Pflichtteilsergänzung nur für den geschenkten Betrag in Frage; auch der Schenkungssteuer wird nur der unentgeltliche Teil der Zuwendung unterworfen.
Über die richtige Bewertung der Vorbehalte und Gegenleistungen und die Frage, ob der Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls für die Berechnung maßgeblich ist, wird in der täglichen Praxis oft gestritten. Zur Erläuterung der Rechtslage wird hier auf die üblicherweise getroffenen Vereinbarungen näher eingegangen und diese an Beispielen erläutert.

a) Der Vorbehalt der Rückforderung
Der Wert der Immobilie ermäßigt sich, wenn sich der Übergeber das Recht auf Rückforderung im Falle einer Veräußerung oder Belastung vorbehalten hat (OLG Koblenz, 9 U 166/01, ZEV 2002, 460). Dieser Vorbehalt hindert den Übernehmer an einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der Immobilie, was mit bis zu 10 % ihres Verkehrswerts berücksichtigt wird (OLG Hamm, 22.02.2005, 10 U 134/04; OLG Düsseldorf, 7 U 78/98, FamRZ 1999, 1546).
Beispiel
Der Verkehrswert des vom Onkel an den Neffen übereigneten Hausgrundstücks beträgt am 31.01.2004, dem Tag der Eintragung im Grundbuch 250.000 €. Wegen des Vorbehalts der Rückforderung ermäßigt er sich um höchstens 10 % = 25.000 €.

Im Zeitpunkt des Erbfalls wird der Wert der dem Erblasser vorbehaltenen Rückforderung nicht berücksichtigt, weil durch den Tod des Erblassers diese Belastung des Grundstücks entfallen ist (für den vergleichbaren Fall des Wohnungsrechts: BGH, IV ZR 263/04, ZEV 2006, 265; BGH, IV ZR 02/91, NJW 1992, 2887 = BGHZ 118, 49).

b) Das dem Übergeber vorbehaltene Wohnungsrecht
Der Wert der Immobilie wird durch ein dem Übergeber vorbehaltenes mietfreies Wohnungsrecht beeinträchtigt (BGH, IV ZR 254/88, NJW-RR 1990, 1158; OLG Koblenz, 9 U 166/01, ZEV 2002, 460; OLG Düsseldorf, 7 U 78/98, FamRZ 1999, 1546). Der Wohungsrechtsvorbehalt kommt in Betracht, wenn sich der Übergeber nicht die gesamte Nutzung der übergebenen Immobilie, sondern nur die Nutzung von Gebäudeteilen unter Ausschluss des Übernehmers sichern möchte. Der Wert des Wohnungsrechts richtet sich nach der Wohnfläche und dem für eine vergleichbare Wohn6 ung zu zahlenden Mietzins. Bei einem lebenslangem Wohnungsrecht wird der Jahreswert (qm x monatlicher Mietzins x 12 Monate) nach der voraussichtlichen Lebensdauer des Übergebers berechnet, wobei es auf den abgezinsten Barwert des Wohnungsrechts ankommt (BGH X ZR 03/03, ZEV 2005, 213). 


Beispiel
Der 75 Jahre alte Übergeber bewohnte am Tag der Eintragung des Neffen im Grundbuch am 31.01. 2004 in seinem früheren Haus eine 90 qm große Wohnung, für die der monatliche Mietzins vergleichbarer Wohnungen 7,50 € je Quadratmeter beträgt. Daraus errechnet sich der Jahreswert des Wohnungsrechts wie folgt: 90 x 7,50 x 12 Monate = 8.100 €. Nach dem Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung (BGBl I 2001, 1041: vgl die im Anhang abgedruckte Tabelle) ist der Jahreswert mit 6.020 zu vervielfältigen, so dass sich für das Wohnungsrecht ein Wert von 48.762 € ergibt.

Im Zeitpunkt des Erbfalls bleibt der Wert des dem Erblasser vorbehaltenen Wohnungsrechts unberücksichtigt, weil es durch den Tod des Erblassers entfallen und deshalb nicht mehr werthaltig ist (BGH, IV ZR 263/04, ZEV 2006, 506; BGH, IV ZR 02/91, NJW 1992, 2887 = BGHZ 118, 49).

c) Die vom Erwerber übernommenen Grundpfandrechte
Der Wert einer auf den Erwerber übergehenden Immobilie mindert sich um die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte, sofern der Übernehmer die zu Grunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten übernimmt (BGH, X ZR 03/03, ZEV 2005, 213; OLG Koblenz, 9 U 166/01, ZEV 2002, 460). Eine Forderung mindert den Wert der Immobilie nur, soweit sie noch valutiert ist (OLG Köln, 05.10.2005, 2 U 19/05); deshalb bleibt sie unberücksichtigt, wenn der Übernehmer zuvor schon persönlicher Schuldner der auf dem zu übernehmenden Grundstück gesicherten Belastung war (OLG Düsseldorf, 9 U 45/00, NJW-RR 2001, 519).


Beispiel
Im Grundbuch des an den Neffen übergebenen Hausgrundstücks ist zur Sicherung eines noch vom Onkel aufgenommenen Darlehens eine Hypothek über 50.000 € eingetragen. Das Darlehen hat der Onkel bis auf 15.000 € getilgt. Sofern der Neffe auch die persönliche Schuld des Onkels übernimmt und künftig für die Zins- und Tilgungsraten aufzukommen hat, ermäßigt sich der Verkehrswert der Immobilie um 15.000 €.
Im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Betrag zu berücksichtigen, der bei der Schenkung des Grundstücks valutiert war (OLG Schleswig, 3 U 11/08, ZEV 2009, 81).

d) Die Zahlungspflichten des Übernehmers
Wenn die Übergabe der Immobilie an Rentenzahlungen des Übernehmers geknüpft ist, mindern diese deren Wert um die geschuldeten Beträge (OLG Schleswig, 3 U 11/08, ZEV 2009, 81); dabei spielt es keine Rolle, ob sie an den Übergeber oder an Dritte zu leisten sind (OLG Düsseldorf, 12.02.2007, I-9 U 112/06). Im Falle einer auf Lebenszeit zugesagten Rente wird der Wert des Rentenrechts berechnet, indem der Jahresbetrag der Rente für die statistisch berechnete Lebenszeit des Übergebers ermittelt wird (BGH, XII ZR 08/05, NJW 2007, 2245). Wenn der Rentenberechtigte vor seinem statistischen Lebensende, also „zu früh“ stirbt, ändert dies nichts an der Höhe des anzusetzenden Betrages (Joachim, Pflichtteilsrecht, RNr. 328); denn der Übernehmer trägt auch das Risiko, über das statistisch berechnete Durchschnittsalter des Berechtigten hinaus zahlen zu müssen.

Beispiel
Der Neffe hat seinem 75 Jahre alten Onkel eine bis zu dessen Tod zu zahlende Rente von 250 € monatlich zugesagt. Die Jahresrente beträgt demnach 3.000 €. Nach dem Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung (BGBl I 2001, 1041: vgl die im Anhang abgedruckte Tabelle) ist der Jahreswert mit 6.020 zu vervielfältigen, so dass sich für das Rentenrecht ein Wert von 18.060 € ergibt. Im Zeitpunkt des Erbfalls mindert der kapitalisierte Wert des Rentenrechts den Wert des geschenkten Grundstücks (OLG Schleswig, 3 U 11/08, ZEV 2009, 81).

d) Die dem Übergeber zugesagten Pflegedienste
Wenn betagte Eigentümer die Übergabe ihrer Immobilie von einer Verpflichtung zur Pflege abhängig machen, wird regelmäßig vereinbart, dass der Übernehmer „Wart und Pflege“ des Übergebers „bei Gebrechlichkeit oder Krankheit“ oder „in alten und kranken Tagen“ zu übernehmen hat (OLG Oldenburg, 5 U 2397, FamRZ 1998, 516). Auch die zunächst unentgeltlich erbrachten Pflegedienste können bei einer nachfolgenden Zuwendung als Gegenleistung anerkannt werden (BGH IV ZR 263/04, ZEV 2006, 504). Die Pflegeverpflichtung ist unabhängig davon in die Bewertung mit einzubeziehen, ob der Eigentümer im Zeitpunkt der Übergabe pflegebedürftig war oder ob er dies jemals sein wird (OLG Koblenz, 9 U 166/01, ZEV 2002, 460). Wenn die Parteien den Wert der Pflegeverpflichtung im Übergabevertrag vereinbart haben, ist zunächst von diesem Wert auszugehen (OLG Oldenburg, 5 U 23/97, FamRZ 1998, 516). Wegen der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit kann die Vergütung grosszügig bemessen werden; denn der Übergeber darf sich seine Versorgung „etwas kosten lassen“, ohne sich zu schnell dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, er habe dafür willkürlich zuviel ausgegeben und zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten etwas verschenkt (OLG Oldenburg, 5 U 27/96, NJW-RR 1997, 263). Bei einem groben Missverhältnis zwischen Pflegeleistung und Vergütung ist die angemessene Vergütung zu ermitteln - eine undankbare, weil oft schwer lösbare Aufgabe (OLG Düsseldorf, 9 U 45/00, NJW-RR 2001, 519). Bei einer fehlenden Absprache über die Höhe der Vergütung gilt nach § 612 II BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Welche Schwierigkeiten die Ermittlung dieser Vergütung macht, zeigt der vom FG Rheinland- Pfalz (4 K 2892/04, EFG 2007, 1095) entschiedene Sachverhalt. Um zeitraubende und streitanfällige Berechnungen zu vermeiden, hat der VGH Mannheim (7 S 909/98, NJW 2000, 376) auf die in § 36 SGB XI vorgesehenen Sätze der gesetzlichen Pflegeversicherung zurückgegriffen, die sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (= Pflegestufe) richten. Der gem. § 36 SGB XI für die Pflege vorgegebene Zeitaufwand und die dafür gewährten Geldleistungen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen. bis Juni 2008 ab Juli 2008 ab 2010 ab 2012 Pflegestufe I täglich mind. 90 Min. 384 420 440 450 Pflegestufe II täglich mind. 3 Std 921 980 1.040 1.100 Pflegestufe III täglich mind. 5 Std 1.432 1.470 1.510 1.550 Härtefall 1.918

Beispiel
Der Neffe hat dem 75 Jahre alten, in die Pflegestufe I eingruppierten Onkel die Pflege auf Lebenszeit zugesagt. Die Pflegeverpflichtung betrug bei der Übergabe des Hausgrundstücks im Jahre 2004 = 384 € x 12 = 4.608 €. Nach dem Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung (BGBl I 2001, 1041: vgl die im Anhang abgedruckte Tabelle) ist der Jahreswert mit 6.020 zu vervielfältigen, so dass sich für die Pflegeverpflichtung ein Wert von 27.740 € ergibt.
Im Zeitpunkt des Erbfalls mindert der kapitalisierte Wert der Pflegeverpflichtung den Wert des geschenkten Grundstücks (OLG Schleswig, 3 U 11/08, ZEV 2009, 81; OLG Celle, 6 W 59/08, FamRZ 2009, 462).

e) Die vom Übernehmer übernommene Bestattung und Grabpflege
Sofern der Übernehmer sich zur Bestattung des Übergebers verpflichtet hat, aber Näheres nicht geregelt ist, wird eine standesgemäße Bestatt geschuldet. Die dafür anfallenden Kosten richten sich nach den örtlichen Verhältnissen. Nach Ermittlung der Stiftung Warentest werden für eine Bestattung in Deutschland heute durchschnittlich 7.000 € aufgewendet (OVG Münster, 12 A 1363/09, NVwZ-RR 2010, 151).
Das OLG Bamberg (6 U 44/07, ZEV 2008, 386) hat die Kosten der Bestattung und Grabpflege gem. § 287 ZPO sogar auf 12.000 Euro geschätzt. Die Kosten der Grabpflege sind von der Art und der Ruhezeit der Grabstätte abhängig; für sie können bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung zwischen 1.000 € und 2.500 € angesetzt werden.

Beispiel

Der Neffe hat sich im Übergabevertrag zur Bestattung seines Onkels und die Pflege seines Grabes verpflichtet. Die dafür anfallenden, den Wert des Grundstücks ermäßigenden Kosten können im Jahr 2004 mit 8.000 € angenommen werden.

f) Ergebnis
Nachfolgend sind die sich aus den Beispielen ergebenden Werte zusammengestellt: Eintragung im Grundbuch [31.01.2004] Todestag des Schenkers [10.03.2010]

Verkehrswert zum angegebenen Zeitpunkt 250.000 267.890 (*) ./. der Vorbehalt der Rückforderung 25.000 ./.das dem Übergeber vorbehaltene Wohnrecht 48.762 ./. die übernommenen Grundpfandrechte 15.000 16.073 (*) ./. die Zahlungspflichten des Übernehmers 18.060 19.352 (*) ./. die dem Übergeber zugesagten Pflegedienste 27.740 29.725 (*) ./. die zugesagte Bestattung und Grabpflege 8.000 8.572 (*) abzugsfähige Posten gesamt 142.562 73.722

Wert der gemischten Schenkung 107.438 194.168 (*) erhöht durch die Preissteigerung von 2004 bis 2009: 106.2 auf 113.8 (x Euro x 113.8 ./. 106.2) Das Ergebnis zeigt, dass sich der Wert der gemischten Schenkung am Tag der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch am 31.01.2004 auf 107.438 Euro (250.000 € ./. 142.562 €) und am Todestag auf 194.168 Euro (267.890 € ./. 73.722 €) belief. Da es für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung auf den niedrigeren Wert ankommt, ist der am Tag der Umschreibung im Grundbuch maßgebend; der Nachlass wird demnach „fiktiv“ um 107.438 Euro erhöht. Das Beispiel bestätigt die Annahme von Kleingelhöffer (Pflichtteilsrecht, RNr. 336), dass es bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung meist auf den Wert im Zeitpunkt der Schenkung ankommt.

Wenn das Hausgrundstück am Todestag des Onkels, z. Bsp. wegen aufgetretener Baumängel, nur noch einen Verkehrswert von 100.000 Euro hatte, ermäßigt sich der Wert der gemischten Schenkung auf 26.278 Euro (100.000 € ./. 73.722 €). Nach dem Niederstwertprinzip wird der Nachlass für die Pflichtteilsergänzung „fiktiv“ nur um diesen Betrag erhöht.

III Rechtsgeschäfte auf den Todesfall
Senioren können ihre Vermögenswerte auch durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter am Erbrecht vorbei übertragen. Durch einen solchen Vertrag erhält der Begünstigte die Zuwendung nicht aus dem Nachlass, sondern unmittelbar vom Versprechenden.
Beispiele sind Lebensversicherungen oder Bausparverträge, bei denen der Versicherungsnehmer bzw Bausparer einen Dritten zum Bezugsberechtigten bestimmt hat. Dasselbe gilt auch für eine Vereinbarung des Inhabers eines Bankkontos, nach der das gesamte oder ein bestimmter Teil des Guthabens nach seinem Tod einem Dritten, z. Bsp. einem Kind oder einem Enkelkind, auszuzahlen ist (BGH, V ZR 209/61, NJW 1964, 1124 = BGHZ 41, 95). Wenn jemand ein Sparbuch auf den Namen eines Dritten anlegt, aber das Sparbuch nicht aus der Hand gibt, ist daraus zu schließen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehält (BGH, X ZR 264/02, NJW 2005, 980); dh er bleibt verfügungsberechtigt, solange er das Sparbuch in Händen hat (OLG Köln, 16 U 120/94, NJW-RR 1996, 236). Im Falle des Todes des Kontoeröffners fällt das Guthaben dem Begünstigten zu (BGH, IVa ZR 71/82, NJW 1984, 480; OLG Koblenz, 5 U 854/94, MDR 1995, 812).

Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter ist der Schuldner (die Versicherung, die Bausparkasse oder die Bank) auf Grund eines Deckungsverhältnisses berechtigt und verpflichtet, das Guthaben dem "neuen" Gläubiger auszuzahlen. Ob dieser das Geld behalten darf, richtet sich nach dem Zuwendungsverhältnis, das nach dem Schuldnicht nach dem Erbrecht zu beurteilen ist. Rechtsgrund der Zuwendung kann eine Schenkung, eine Dienst- oder Pflegeleistung, ein Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung sein.

 

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