Streit in der Erbengemeinschaft lesen

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Aufsatz Testament
Streit in der Erbengemeinschaft? - muss nicht sein!
[ Stand: September 2010 ] Dr. jur. Wigo  M ü l l e r,
Braunfels - Lahn - ArbG - Direktor a. D.


I  Einleitung
Durch den Tod eines Erblassers entsteht oft, unabhängig vom Willen der Erben eine Erbengemeinschaft, deren einziger Zweck die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, also ihre Auflösung ist. Die Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig (BGH, VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715) und verfügt daher nicht über im Rechtsverkehr handelnde Organe. Der in § 2038 I BGB enthaltene Grundsatz, nach dem das „Sondervermögen Nachlass“ durch alle Erben gemeinsam zu verwalten ist, soll die Miterben und Nachlassgläubiger vor Wertverlusten des Nachlasses schützen 
(BGH, LwZR 10/05, NJW 2007, 150). Es gibt Erbengemeinschaften, deren Mitglieder einvernehmlich zusammen wirken. Häufig kommt es aber unter den Miterben zu Auseinandersetzungen, weswegen die Erbengemeinschaft zutreffend auch als Streitgemeinschaft bezeichnet wird. Mancher Streit ließe sich vermeiden; denn vom Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung gibt es Ausnahmen, nach denen ein Erbe allein oder eine Mehrheit der Erben für die Erbengemeinschaft tätig werden kann. Auf diese Möglichkeiten wird nachfolgend eingegangen.   


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