Erbauseinandersetzung lesen

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Aufsatz Erbauseinandersetzung
[ Stand: September 2010 ] Dr. jur. Wigo  M ü l l e r,
Braunfels - Lahn - ArbG - Direktor a. D.


Jeder Miterbe kann gem. § 2042 I BGB jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen und zwar unabhängig von der Größe seines Anteils an der Erbengemeinschaft. Sofern der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, muss dieser die Auseinandersetzung durchführen (§ 2204 BGB). Da er gem. § 2205 BGB über die Nachlassgegenstände verfügen kann, kann er sie zum Zwecke der Auseinandersetzung freihändig veräußern; insbesondere muss er die Grundstücke des Erblassers nicht zur Zwangsversteigerung bringen (RG, JW 1925, 785).

 

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