Die Kosten der Grabpflege sind Nachlassverbindlichkeiten [Stand: Mai 2010] Dr. jur. Wigo M ü l l e r , Braunfels - Lahn - ArbG - Direktor a. D.
I Einleitung Seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 bestimmte dessen § 1968, dass der Erbe die Kosten der standesmässigen Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. 1933 hat das RG (RGZ 139, 393) entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal "Beerdigung" nicht im engsten Wortsinn gemeint sei, etwa dahin, dass darunter nur das Stellen des Leichenwagens und das Schaufeln des Grabes zu verstehen seien; zu den Kosten der Beerdigung gehörten auch die Auslagen für einen Grabstein. Bis heute ist es dagegen streitig, ob auch die Kosten der Grabpflege Kosten der Beerdigung im Sinne von § 1968 BGB sind.
II Die Kosten der Beerdigung in Rechtsprechung und Literatur In seinem oben erwähnten Urteil aus dem Jahr 1933 hat das RG (RGZ 139, 393) entschieden, dass auch die Kosten für einen Grabstein zu den Kosten der Beerdigung gehören, denn § 23 IV des ErbStG 1925 (RGBl 1925, 320) habe erstmals auch die Kosten eines Grabdenkmals bei der Berechnung der ErbSt als steuermindernd anerkannt. Damit habe der Gesetzgeber die Ausgaben für ein Grabmal als regelmäßigen Bestandteil der Bestattungskosten angesehen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1939 hat es das RG (RGZ 160, 255) dagegen abgelehnt, auch die Kosten der Grabpflege zu den Kosten der Beerdigung zu zählen. Das RG meinte, § 1968 BGB betreffe nur den Bestattungsakt selbst, der seinen Abschluss mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten Grabstätte finde. Der BGH (III ZR 148/71, NJW 1973, 2103 = BGHZ 61, 238) und das OLG Oldenburg (5 U 96/91, FamRZ 1992, 987 = DNotZ 1993, 135) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Auch sie haben die Kosten der Grabpflege nicht als Kosten der Beerdigung angesehen; ausserdem vertraten sie die Ansicht, bei der Grabpflege handele es sich um keine rechtliche, sondern „nur“ um eine sittliche Verpflichtung.
Die vom BGH (a.a.O.) und dem OLG Oldenburg (a.a.O.) vertretene Rechtsansicht ist überholt; denn sie konnte (noch) nicht berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 10 V Nr. 3 ErbStG 1996 (BGBl. 1997, 378) erstmals auch die Kosten der üblichen Grabpflege zur Minderung der von den Erben aufzubringenden ErbSt zugelassen und damit als regelmäßigen Bestandteil der Bestattungskosten anerkannt hat. Nach dieser Gesetzesänderung hat der Verfasser in seinem Aufsatz "Die Grabpflege im Zivilund Steuerrecht" (DStZ 1999, 905) die Ansicht vertreten, die Kosten der Grabpflege gehörten nunmehr zu den von den Erben zu tragenden Kosten der Beerdigung und seien damit Nachlassverbindlichkeiten; ihr hat sich Damrau in seinem Aufsatz "Grabpflegekosten sind Nachlassverbindlichkeiten" (ZEV 2004, 456) angeschlossen. Auch das AG Neuruppin (42 C 324/05, ZEV 2007, 597) hat die Kosten der Grabpflege als Kosten der Beerdigung im Sinne des § 1968 BGB angesehen.
III Das Urteil des OLG Schleswig vom 06.10.2009 Das OLG Schleswig ist in seiner Entscheidung vom 06.10.2009 (3 U 98/08, ZEV 2010, 198) der "alten" Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) und des OLG Oldenburg (a.a.O.) gefolgt. Es hat seine Ansicht damit begründet, auf das ErbStG 1996 könne man sich nicht berufen, da Zivil- und Steuerrecht nicht miteinander vergleichbar seien Es bestehe kein zwingender Gleichlauf zwischen den Wertungen des Steuerrechts und denen des bürgerlichen Rechts. Vielmehr sei es keine Besonderheit, dass steuerliche und privatrechtliche Gesetze insoweit divergieren, als sie ein anderes Ziel verfolgen. Hätte der Gesetzgeber die Kosten der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit angesehen, hätte er dies bei der Neufassung des § 1968 BGB durch Art 33 Nr. 31 EGInsO (BGBl 1994, 2911) angeordnet.
1) Die überbewerteten Vorstellungen des Gesetzgebers Bereits der zuletzt erwähnten Ansicht des OLG Schleswig (a.a.O.) kann nicht gefolgt werden. Was sich der Gesetzgeber bei der Einführung oder Änderung einer Vorschrift gedacht hat, wird oft überschätzt, so auch hier. Anlässlich der Einführung der InsO im Jahr 1994 wurde in § 1968 BGB lediglich das Adjektiv "standesmässig" vor dem Tatbestandsmerkmal "Beerdigung" gestrichen. Dabei handelte es sich um eine redaktionelle Änderung, die keinen Einfluss auf das materielle Recht hatte; denn nach wie vor gilt entsprechend der Rechtsprechung (z. Bsp. des OLG Düsseldorf, 18 U 10/94, ZEV 1994, 372), dass die Erben nur die Kosten einer Beerdigung zu tragen haben, die der Lebensstellung des Erblassers entspricht (Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1968, RNr. 2). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber im Jahr 1994 überhaupt an die Regelung der Grabpflege gedacht hat; denn er hat die Kosten der Grabpflege erstmals in § 10 V Nr. 3 ErbStG 1996 aufgenommen.
2) Der Aufnahme der Grabpflege in § 10 V Nr. 3 ErbStG 1996 ist auch im Zivilrecht zu berücksichtigen Das OLG Schleswig (a.a.O.) geht auch fehl in der Annahme, die Änderung des § 10 V Nr. 3 ErbStG 1996 wirke sich nicht auf das bürgerliche Recht aus. Schreiber hat bereits in der Anmerkung zum Urteil des OLG Schleswig (a.a.O.) auf Tipke (Die Steuerrechtsordnung, 1. Band, 2. Auflage, S. 54) verwiesen, nach dem bei der Lösung einer bürgerlich-rechtlichen Rechtsfrage auch die Bewertung im Steuerrecht berücksichtigt werden könne. Nach der Ergänzung des § 10 V Nr. 3 ErbStG um die Kosten der Grabpflege im ErbStG 1996 hätte das OLG Schleswig (a.a.O.) diese ohne weiteres auch in § 1968 BGB berücksichtigen können; denn durch die Gesetzesänderung sind die Entscheidungen des RG aus dem Jahr 1939 (RGZ 160, 255), des BGH (a.a.O.) und des OLG Oldenburg (a.a.O.) überholt. Unter Anwendung der 1933 vom RG (RGZ 139, 393) zu den Kosten des Grabsteins angestellten und heute noch überzeugenden Erwägungen war es sogar geboten, die Kosten der Grabpflege als Kosten der Beerdigung im Sinne des § 1968 BGB anzuerkennen. Für die Anerkennung spricht zudem, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Urteil des RG im Jahr 1939 (RGZ 160, 255) geändert haben. 1939 lebten noch viele Deutsche im Familienverband, sodass die persönliche Pflege der Gräber durch die Familienangehörigen "vor Ort" die Regel war. Dies hat sich geändert, weil die Haushalte, in denen mehrere Generationen "unter einem Dach" leben, zur Ausnahme geworden sind. Die Mehrzahl der Eltern wohnen heute von ihren erwachsenen Kindern getrennt und mitunter räumlich weit voneinander entfernt. Dies hat dazu geführt, dass zunehmend mehr Gräber durch Friedhofsgärtner gepflegt werden; außerdem können die das Grab eines Erblassers pflegenden Erben aus gutem Grund einen Ausgleich aus dem Nachlass erwarten.
Die Anerkennung der Kosten der Grabpflege im Rahmen des § 1968 BGB ist auch aus weiteren Gründen geboten. Das OLG Schleswig (a.a.O.) hat es selbst unter Hinweis auf BGH (IV ZR 156/90, NJW 1991, 1885) erwähnt, dass ein Erblasser die Kosten der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit begründen könne, indem er einen Grabpflegevertrag abschliesst oder die Pflicht zur Grabpflege testamentarisch regelt. Dass auf diese Weise die Kosten der Grabpflege zu Nachlassverbindlichkeiten werden, erreichen regelmässig nur die rechtlich beratenen Erblasser. Es ist aber nicht gerechtfertigt, deren Erben gegenüber den Erben zu bevorzugen, deren Erblasser auf die Regelung seines Nachlasses verzichtet oder ohne Beratung ein privatschriftliches Testament errichtet und dort die Pflege seines Grabes nicht angesprochen hat. Das OLG Schleswig (a.a.O.) hätte ferner das Anliegen jeden Erblassers beachten müssen, dass aus seinem Nachlass zunächst die Kosten seiner Bestattung und die der Pflege seines Grabes bestritten werden, bevor ein verbleibender Überschuss seinen Erben zugute kommt. Bei Erbengemeinschaften ist auch den sich um die Grabpflege sorgenden Erben daran gelegen, dass die Kosten der Grabpflege Nachlassverbindlichkeiten sind; denn dies hat zur Folge, dass die Grabpflege bei der Auseinandersetzung des Nachlasses geregelt werden muss. Auch die Erben, die Pflichtteilsansprüche befriedigen müssen, haben ein berechtigtes Interesse daran, dass die Kosten der Grabpflege den Nachlass mindern und den Pflichtteil anteilig ermässigen; denn es ist nicht einzusehen, warum die Kosten der Grabpflege allein den Erben zur Last fallen. Schliesslich spricht für die Ansicht, dass die Aufwendungen für die Grabpflege Kosten der Beerdigung nach § 1968 BGB sind, dass dann ein das Grab pflegender Erbe gem. § 426 BGB für seine Auslagen einen Ausgleichsanspruch gegen seine Miterben geltend machen kann und die gesamtschuldnerische Haftung der Erben gem. § 2058 BGB auch nach der Auseinandersetzung des Nachlasses bestehen bleibt (BGH, V ZR 327/96, NJW 1998, 682). Dieser Anspruch spielt z. Bsp. dann eine Rolle, wenn der das Grab pflegende Erbe allein die Kosten für die Herrichtung eines eingefallenen Grabfelds oder der Sicherung eines losen Grabsteins übernommen hat. Die Haftungsklage kann gem. §§ 27, 28 ZPO im erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft erhoben werden (BayObLG, 1 ZAR 114/03, ZEV 2004, 428), also dort, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte.
IV Folgerungen für die Betroffenen Nach den vorstehenden Ausführungen ist es nicht nur wünschenswert, sondern geboten, die Kosten der Grabpflege als Kosten der Beerdigung im Sinne des § 1968 BGB und damit als Nachlassverbindlichkeit anzuerkennen. Leider hat das OLG Schleswig (a.a.O.) keine Revision gegen sein, die Vorgaben des Gesetzgebers und die Interessen der Beteiligten nicht berücksichtigendes Urteil zugelassen und es dadurch verhindert, dass die für Erblasser und Erben gleichermassen wichtige Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vorgelegt wird. Bis höchstrichterlich entschieden ist, ob die Kosten der Grabpflege zu den in § 1968 BGB genannten Nachlassverbindlichkeiten gehören, sollte sich jeder bereits zu seinen Lebzeiten um die spätere Pflege seines Grabes kümmern. Dies kann er erreichen, indem er selbst einen Grabpflegevertrag abschliesst oder einer namentlich zu bestimmenden Person (BayObLG 1 Z 69/91, FamRZ 1992, 987) die Pflege seines Grabes zur Auflage macht. In dem vom BayObLG (1 ZBR 07/04, FamRZ 2005, 308) entschiedenen Rechtsstreit hatte der Erblasser bestimmt: "Mein Grab muss fünfundzwanzig Jahre mit echten Blumen bepflanzt werden". Vorsorglich sollte der Erblasser anordnen, dass die für die Grabpflege erforderlichen Beträge seinem Nachlass zu entnehmen sind. Der Erblasser kann die Pflege seines Grabes durch eine der folgenden Anweisungen erreichen:
Beispiel Ich ordne folgende Auflage an. Mein Grab auf dem Hauptfriedhof in 12345 Neustadt ist für die Dauer der gesamten Ruhezeit in ortsüblicher Weise zu unterhalten und zu pflegen, insbesondere regelmässig mit dem üblichen Blumen- und Grabschmuck zu versehen. Damit beschwere ist ausschließlich den Miterben / Vermächtnisnehmer. Die Kosten der Grabpflege sind Nachlassverbindlichkeiten und meinem Nachlass zu entnehmen.
Beispiel: Mein Erbe wird verpflichtet, zur Pflege meines Grabes auf dem Hauptfriedhof in 12345 Neustadt mit einem dortigen Friedhofsgärtner einen Dauergrabpflegevertrag für die gesamte Ruhezeit abzuschliessen und dessen Vergütung im Voraus zu überweisen.
In den Fällen, in denen der Erblasser keine Vorsorge für die Pflege seines Grabes getroffen hat, sollte eine Erbengemeinschaft diese im Auseinandersetzungsvertrag regeln. Auch dafür sind Muster abgedruckt.
Beispiel: Der Erbe verpflichtet sich, das Grab des Erblassers während der gesamten Ruhezeit in ortsüblicher Weise zu unterhalten und zu pflegen, insbesondere regelmässig mit dem üblichen Blumenund Grabschmuck zu versehen. Zum Ausgleich dafür erhält der Erbe aus dem Nachlass einmalig Euro. Diesen Betrag wird er zinsgünstig anlegen. Auf Wunsch eines Miterben wird er dessen Verwendung belegen sowie den jeweiligen Kontostand nachweisen.
Beispiel: Für die Pflege des Grabes des Erblassers wird mit einem Gärtner am Ort des Friedhofs in 12345 Neustadt ein Pflegevertrag für die gesamte Ruhezeit abgeschlossen und die Pflegekosten auf einmal aus dem Nachlass entrichtet.
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