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Aufsatz Testament Brauche ich ein Testament oder einen Erbvertrag? [ Stand: Juli 2010 ] Dr. jur. Wigo M ü l l e r, Braunfels - Lahn - ArbG - Direktor a. D.
I Einleitung Brauche ich ein Testament oder einen Erbvertrag? Diese Frage stellen sich viele Senioren. Um die richtige Antwort zu finden, wird auf die Bedeutung des Testaments und des Erbvertrags sowie die durch die Verfügungen von Todeswegen entstehenden Kosten eingegangen. II Die Bedeutung des Testaments Die Bezeichnung Testament stammt vom lateinischen „testamentum“, was rechtsgültige Verfügung heißt. Mit einem Testament kann man seine Erbfolge nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen regeln. Das bedeutet zunächst, dass ein Testament immer dann entbehrlich ist, wenn wenig zu vererben ist: der Nachlass fällt dann an die in §§ 1924 ff BGB bestimmten „gesetzlichen“ Erben. Dies sind zunächst der Ehegatte und die Kinder, die den Verstorbenen je zur Hälfte beerben. Wenn die/ der Erblasser(in) Witwe(r) ist und weder Kinder noch Enkel hat, sind ihre/seine Eltern bzw. deren Kinder die gesetzlichen Erben. Ein Testament benötigt man auch dann nicht, wenn man mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist und seinen Nachlass seinen Erben mit dem im Gesetz vorgesehenen Anteilen zukommen lassen möchte. Wenn dagegen jemand eine vom gesetzlichen Erbrecht abweichende Regelung wünscht, kann er dies durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag erreichen. Er kann seine gesetzlichen Erben übergehen, Vor- und Nacherben einsetzen, Vermächtnisse zuwenden, Auflagen und Teilungsanordnungen vorsehen und Zuwendungen von Bedingungen abhängig machen. Zweckmäßig ist es, nur eine Person zum Erben einzusetzen; dadurch vermeidet man die oft zu Streit führende Erbengemeinschaft, die zutreffend Streitgemeinschaft genannt wird. Schließlich kann man einen Testamentsvollstrecker einsetzen und ihn mit der Verwaltung seines Nachlasses oder seiner Verteilung beauftragen.
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