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Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) nötig ist. Zum Beispiel kann sich der Betroffene nicht kämmen, rasieren  oder die Zähne putzen. Oder der zu Pflegende kann sein Essen nicht mundgerecht zubereiten. 
Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

Pflegegeldleistungen in dieser Stufe können Sie unter dem Punkt Leistungen der Pflegeversicherung genauestens nachlesen.
 


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