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Pflegeversicherung - was ist zu beachten?

Wenn ältere Menschen Pflegefälle werden, kann es teuer werden. Die wenigsten Pflegebedürftigen bekommen so viel Rente, dass sie die Kosten selbst tragen können. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung reichen in der Regel nicht aus. Zunächst springt das Sozialamt ein, doch dieses wendet sich zunehmend an die erwachsenen Kinder - zwecks Kostenrückerstattung.

In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof eine Reihe von Urteilen gefällt, wann und in welcher Höhe sich die Kinder bzw. Angehörigen an den Pflegekosten beteiligen müssen.

Hier finden Sie weitere Informationen vom Bundesgerichtshof zu den aktuellen Urteilen.


Zwischen Antragsstellung und Begutachtung können mehrere Wochen vergehen. Wird eine Pflegestufe zuerkannt wird das Pflegegeld rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung ausgezahlt.

Widerspruch
Ist der Antragsteller mit der Entscheidung der Pflegekasse über Leistung und Pflegestufe nicht einverstanden besteht die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch muss fristgerecht nach Bekanntgabe der Einstufung schriftlich bei der Pflegeversicherung erhoben werden. Bei gesetzlichen Pflegeversicherungen gilt eine Frist von einem Monat nach der Zustellung des Bescheides. Enthält der Bescheid keinen Passus über das Widerspruchsrecht, beträgt die Widerspruchsfrist 12 Monate.

Der Versicherte hat einen Anspruch darauf, in die Akten der Pflegekasse Einsicht zu nehmen, insbesondere in das Gutachten des Medizinischen Dienstes (§ 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Nur so kann der Widerspruch sinnvoll begründet werden.

Für den Betroffenen ergeben sich folgende zwei Möglichkeiten:

I. Wird dem Widerspruch stattgegeben folgt ein erneuter Besuch eines Gutachters; er überprüft das erste Gutachten und die Begründung des Widerspruchs.

II. Sollte die Pflegekasse an ihrer ursprünglichen Entscheidung festhalten, muss sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid erlassen. Darin müssen eine Begründung für die Zurückweisung des Widerspruchs und eine Belehrung über die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht enthalten sein.

Wer bereits als pflegebedürftig anerkannt ist, aber eine höhere Pflegestufe anstrebt, kann einen Antrag auf Höherstufung stellen, sollte sich aber vorher von seinem Arzt beraten lassen.

ACHTUNG: Auf Grund dieses Antrags wird die Pflegebedürftigkeit überprüft, so dass auch eine Herabstufung nicht ausgeschlossen ist!


Zuständigkeit und Novellierungen der Rechtsgrundlage

Für die Pflegeleistungen ist die bei der jeweiligen Krankenkasse etablierte Pflegekasse zuständig.

Sollten Sie spezielle Fragen zur Pflege haben können Sie bei Ihrer Pflegekasse Informationen einholen oder sich mit dem Bundesministerium für Gesundheit Kontakt aufnehmen.
Bundesministerium für Gesundheit
11055 Berlin
Tel.030-18441-0(bundesweiter Ortstarif)
Fragen zur Pflegeversicherung: 01805 - 99 66-03*
*14ct/Min pro Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG.
Abweichende Preise aus anderen Fest- oder Mobilfunknetzen sind möglich
Fax. 030 - 18441-1921
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
Internet: www.bmg.bund.de
Ausführliche Informationen finden Sie in der "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen". Diese beschreibt, die Rechte Betroffener und ihrer Angehörigen und informiert wie der Hilfe- und Pflegeprozess konkret gestaltet werden kann.

: Bezugsquelle "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftigen Menschen"
 

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