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Jeder Pflegebedürftige hat das Recht, selber zu entscheiden, von wem er gepflegt werden möchte. Wählt der Pflegebedürftige statt Sachleistungen durch professionelle Dienste die Pflege durch Angehörige, hat er Anspruch auf Pflegegeld, welches er als finanzielle Anerkennung an seine Angehörigen weitergeben kann.

Das Pflegegeld wird für die Tage gezahlt, an denen Pflege durchgeführt wird. Das bedeutet, dass bei einer Unterbrechung der Pflege das Pflegegeld anteilig gezahlt wird.

Pflegegeld für "Arbeitgebermodelle"
In diesem Fall wird die Pflege durch eine Festanstellung einer Pflegeperson sichergestellt. Wenn die Kosten einer Festanstellung vom Pflegegeld und dem Einkommen des "pflegebedürftigen Arbeitgebers" nicht gedeckt werden können, gilt der Pflegebedürftige als bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und der Restbedarf wird vom Sozialamt getragen.

 


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