Manche Pflegebedürftige wählen, sowohl vom Pflegedienst als auch von Angehörigen oder Bekannten betreut zu werden.
Der Pflegebedürftige oder die Angehörigen bestimmen selbst, wie oft der Pflegedienst kommen soll. Der Anteil der Sachleistungen wird über die Pflegekasse abgerechnet.
Wird weniger beansprucht als zugebilligt wurde, kann der Differenzbetrag in Form von Pflegegeld gewährt werden.
Der Pflegebedürftige ist jeweils für die Dauer von sechs Monaten an die getroffene Kombinationswahl gebunden.
Bei drastischer Verschlechterung des Allgemeinzustandes kann in Ausnahmefällen auch früher eine notwendige Umstellung vorgenommen werden.