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Die Ersatz- oder Verhinderungspflege kann durch Bekannte oder auch einen ambulanten Pflegedienst im häuslichen Bereich erbracht werden.

Ersatzpflege wird nur gewährt so der/die zu Pflegende von privat Personen betreut wird. Erfolgt die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst, so hat dieser für Ersatz zu sorgen.

Ersatzpflege wird anerkannt, wenn:

  • die Hauptpflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist.
  • die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden muss.
  • die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Heimplatz gefunden ist.
Auch eine Verhinderungspflege in einem Heim ist denkbar. Pflegeplätze gibt es in Vertrags-Pflegeeinrichtungen.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal 4 Wochen im Jahr.

Ersatzpflege und Kurzzeitpflege können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden und werden nicht gegeneinander verrechnet.
 

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