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Widerspruch |
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Der Widerspruch muss fristgerecht nach Bekanntgabe der Einstufung schriftlich bei der Pflegeversicherung erhoben werden. Bei gesetzlichen Pflegeversicherungen gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides. Enthält der Bescheid keinen Passus über das Widerspruchsrecht, beträgt die Widerspruchsfrist 12 Monate.
Der Versicherte hat einen Anspruch darauf, in die Akten der Pflegekasse Einsicht zu nehmen, insbesondere in das Gutachten des Medizinischen Dienstes (§ 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Nur so kann der Widerspruch sinnvoll begründet werden.
Für den Betroffenen ergeben sich diese beiden Möglichkeiten:
I. Wird dem Widerspruch stattgegeben folgt ein erneuter Besuch eines Gutachters; er überprüft das erste Gutachten und die Begründung des Widerspruchs.
II. Sollte die Pflegekasse an ihrer ursprünglichen Entscheidung festhalten, muss sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid erlassen. Darin müssen eine Begründung für die Zurückweisung des Widerspruchs und eine Belehrung über die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht enthalten sein.
Wer bereits als pflegebedürftig anerkannt ist, aber eine höhere Pflegestufe anstrebt, kann einen Antrag auf Höherstufung stellen, sollte sich aber vorher von seinem Arzt beraten lassen.
ACHTUNG: Auf Grund dieses Antrags wird die Pflegebedürftigkeit überprüft, so dass auch eine Herabstufung nicht ausgeschlossen ist!
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Widerspruch nicht stattgegeben |
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