Wann müssen Angehörige für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen? Eine Betrachtung
Nicht nur für die alternden Menschen kann der letzte Lebensabschnitt schwierig werden, sondern auch für deren jüngere Angehörige. Dies ist das Ergebnis der Tatsache, dass gut verdienende Angehörige für die recht hohen Pflege- bzw. Heimkosten ihrer Eltern zum Teil aufkommen müssen, da deren Vermögen oftmals nicht ausreicht. Es sind Sozialämter, die relativ gut verdienende Angehörige zur Kasse bitten. Da über die Modalitäten dieser Zuzahlungspflicht oft Unsicherheiten bestehen, klären wir einige für Sie wichtige Fragen zu dem Thema. Denn verschiedene rechtliche und gerichtliche Grundlagen bilden den Rahmen für Einzelfallentscheidungen der Gerichte, die Sie persönlich betreffen können, so dass es einfache Antworten auf diese Fragen nicht gibt.
Aber vorab: Keine Panik! Nur unter sehr engen Bedingungen und bei einer ausgesprochen guten Einkommens- und Vermögenslage werden Sie zur Kasse gebeten und Sie müssen nicht plötzlich als Asket leben, um ihre Verpflichtungen tragen zu können. Im Folgenden werden einige Aspekte dieses komplexen Themas analysiert. Dies kann aber in keinem Fall eine professionelle Einzelfall-Beratung ersetzen!!!
- Das Prinzip der Bedürftigkeit
- Welche Angehörigen sind prinzipiell zur Unterstützung ihrer Angehörigen verpflichtet?
- Ab welchem Einkommen kann das Sozialamt zu Unterhaltszahlungen verpflichten?
- Gründe für die Nicht-Unterhaltspflichtigkeit von Angehörigen
- Ein Rechenbeispiel
- Unter welchen Bedingungen sind die Pflege- und Heimkosten von der Steuer absetzbar?
- Wie kann man sich vor überraschenden Kosten gegenüber meinen Angehörigen am Besten schützen?
- Fazit
- Praktischer Hinweis
Das Prinzip der Bedürftigkeit Eine Alten- und Pflegeheimunterbringung kostet meist 3000 Euro im Monat und mehr. Die Pflegeversicherung deckt nur die reine Pflege ab, nicht aber Unterkunft und Verpflegung. Diese Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Sollte er seine Unterbringung nicht selbst finanzieren können, weil die Rente, Kapitalerträge und sonstige Einnahmen und Vermögensbestände zu gering sind, wendet sich das Heim zunächst an das Sozialamt. Dieses zahlt den Restbetrag als Hilfe zur Pflege. Vorher wird allerdings geprüft, ob der Pflegebedürftige größere Vermögenswerte innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt hat. Diese müssten bei nicht ausreichenden Eigenmitteln an den Pflegebedürftigen zurückerstattet und zunächst verbraucht werden. Dies betrifft vor allem die Erben in gerader Linie. Unter bestimmten Voraussetzungen - wie so genannten Pflicht- und Anstandsschenkungen – kann allerdings davon Abstand genommen werden. Bei konkreten Immobilienfragen sollten jedoch unbedingt Fachanwälte in Anspruch genommen werden.
Welche Angehörigen sind prinzipiell zur Unterstützung ihrer Angehörigen verpflichtet? Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert in den Paragraphen §§ 1601 ff. die Bedingungen, unter denen Angehörige zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden können. In § 1601 heißt es: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren." (Eigene Hervorhebung). Das heißt, Kinder sind mit ihren Eltern und Großeltern verwandt, die Verpflichtung gilt auf der Linie in beide Richtungen. Nicht aber gilt die Verpflichtung in der Seitenlinie. Geschwister, Verschwägerte und noch weiter entfernte Verwandte müssen deshalb nicht für einander aufkommen. Sind mehrere Kinder vorhanden, richtet sich deren Anteil an den Unterhaltszahlungen nach deren jeweiliger Leistungsfähigkeit. Sich einfach um die Verpflichtung herum zu drücken funktioniert in der Regel nicht. Denn der Pflegebedürftige ist verpflichtet, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen zu benennen. Wird eine Beteiligung an den Heimkosten laut Sozialamt notwendig, teilt selbiges den Angehörigen mit, dass sie prinzipiell zur Beteiligung am Unterhalt verpflichtet sind (Rechtswahrungsanzeige). Ihre Leistungsfähigkeit/Nicht-Leistungsfähigkeit müssen die Angehörigen durch das Offenlegen ihrer finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Sozialamt nachweisen. Das Sozialamt ermittelt auf Basis dieser Angaben und unter Berücksichtigung sonstiger Belastungen (dazu im nächsten Abschnitt mehr unter dem Stichwort Selbstbehalt) den zu zahlenden Betrag. Im Fall einer vorhandenen Zahlungspflicht der Angehörigen beginnt diese mit dem Datum der Zustellung der Rechtswahrungsanzeige, so dass bei dem Versäumnis einer rechtzeitigen Klärung erhebliche Nachforderungen entstehen können. Man sollte also sofort tätig werden!!
Ab welchem Einkommen kann das Sozialamt zu Unterhaltszahlungen verpflichten? Es gibt keine klaren Einkommensgrenzen, ab denen auf jeden Fall Unterhalt gezahlt werden muss. Zu kompliziert sind die Regelungen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit von Angehörigen betreffen. Dafür kommt rechtlich das Prinzip des Selbstbehalts zum Tragen. Der Selbstbehalt ist die Summe, die einem Angehörigen zugestanden wird, um seine eigene Lebensführung angemessen bestreiten zu können. Als Orientierung für den Selbstbehalt dient eine für das Unterhaltsrecht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (bzw. Köln, Berlin, Hamm) erstellte Tabelle, die jedoch nicht verbindlich ist im Einzelfall. Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern Unterhalt zahlen muss, beträgt ab dem 1. Juli 2005 nach Düsseldorfer Tabelle mindestens 1.400 € monatlich. Vom Einkommen, das diese Summe übersteigt, können weitere 50 % als Selbstbehalt angerechnet werden. Für den Ehegatten werden mindestens 1.050 € verbleiben, wenn der Ehegatte nicht selber ein hohes Einkommen erzielt. Sollten sich Kinder des Zahlungspflichtigen im Studium befinden, können 600 Euro pro Kind als Selbsterhalt angerechnet werden. Die konkrete Berechnung erfolgt jedoch nicht mechanisch, sondern berücksichtigt die soziale Stellung und die Lebensgewohnheiten des Unterhaltsverpflichteten. Niemand muss nach herrschender Rechtsprechung eine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinnehmen – es sei denn, er lebt in luxeriösen Umständen (und dann fiele die Unterhaltszahlung wohl kaum ins Gewicht!) Vermögenswerte der Kinder wie Wohneigentum, Geldanlagen bzw. Sparguthaben werden – soweit sie nicht außergewöhnlich hoch sind – nicht beansprucht. Außerdem wäre es sinnvoll, den staatlichen Anspruch der Eltern auf Grundsicherung zu prüfen. Wenn der Pflegebedürftige eine Rente unter 844 € bezieht, hat er Anspruch auf eine solche. Wird die Grundsicherung tatsächlich gewährt, kann nicht mehr auf Ihr Einkommen zurückgegriffen werden, soweit es nicht mehr als 100.000 € im Jahr beträgt.
Wie sieht es mit dem Vermögen aus? Auf das Vermögen darf das Sozialamt erst zurück greifen, wenn es höher ist als das sogenannte Schonvermögen. Dieses aus der Hartz-IV-Gesetzgebung bekannte Schonvermögen, das in diesem Falle die Unterstützung des Elternteils betrifft, beinhaltet zum Beispiel ein Haus, in dem der Besitzer selber wohnt (solange es sich nicht um eine Luxusvilla handelt), einen notwendigen PKW der Klein- oder Mittelklasse sowie Vermögen, das der Zahlungsverpflichtete für seine eigene Altersvorsorge in welcher Anlageart auch immer angelegt hat. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Rückstellungen für die Altersvorsorge 5 % des während der bisherigen Arbeitszeit erzielten Einkommens ausmachen darf. Hat ein Familienmitglied in den letzten 20 Jahren monatlich 2500 Euro verdient, dann können 125 Euro x 12 = 1500 Euro jährlich zurück gelegt werden, also 30000 Euro in zwanzig Jahren plus Verzinsung. Das 5%-Urteil wurde allerdings als zu gering kritisiert. Trotz dieser Musterrechnung ist zu beachten: Die Höhe des Schonvermögens wird von den Sozialämtern autonom festgelegt.
Zusammenfassend lässt sich das Prinzip darstellen: Vom Nettoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen werden zuerst die Kosten für die Kinder und den Ehepartner (sofern nicht voll berufstätig) abgezogen, dazu noch Kosten wie die eigene Altersvorsorge, Gesundheitskosten, Fahrtkosten für den Besuch des bedürftigen Angehörigen sowie das Abzahlen von relevanten Zins- und Tilgungslasten. Dann wird der Selbstbehalt abgezogen, so dass ein relativ hoher Freibetrag herauskommt, bevor wirklich eine Zahlungsverpflichtung in Kraft tritt. Gründe für die Nicht-Unterhaltspflichtigkeit von Angehörigen Nach § 1611 BGB gibt es Gründe dafür, dass die formale Unterhaltspflicht eines Angehörigen nicht in Kraft tritt. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Elternteil nicht um den Unterhalt der Kinder oder des Kindes gekümmert oder den/die Zahlungspflichtigen schwer beleidigt hat. Sollte der jetzt Bedürftige seinen Lebensunterhalt und sein Vermögen fahrlässig aufs Spiel gesetzt haben, dann entfällt die Zahlungsverpflichtung ebenfalls. Und zwar für alle Verwandten!
Ein Rechenbeispiel Damit diese abstrakten Darlegungen etwas konkreter werden, hier ein einfaches Rechenbeispiel:
Herr Mustermann hat ein Nettoeinkommen von 3000 Euro, von dem bereits anrechenbare Posten wie die Altersvorsorge abgezogen wurde. Seine Frau arbeitet nicht. Sie haben keine Kinder. Vom Nettoeinkommen wird der Mindestselbstbehalt von 1400 Euro abgezogen, für die Frau 1050 Euro. Der Mindestbehalt beträgt also 2450 Euro.
Unter welchen Bedingungen sind die Pflege- und Heimkosten von der Steuer absetzbar? Wenn jemand zur Zahlung von Unterhalts- oder Pflegekosten vom Sozialamt verpflichtet wurde: Welche Beträge können steuerlich abgesetzt werden? Der Betrag an Pflegekosten, der steuerlich absetzbar ist, ist auf maximal 600 € pro Jahr begrenzt. Dieser Betrag verdoppelt sich auf 1.200 €, sollte der Pflegebedürftige in eine Pflegestufe eingestuft sein oder Leistungen von der Pflegeversicherung bezieht. Im Folgenden werden die Bedingungen für die Absetzbarkeit von Pflegekosten aufsummiert:
- Der Angehörige kommt für die Betreuungs- und Pflegekosten auf und weist als Auftraggeber der Leistungen die Kosten in Form von personifizierten Rechnungen nach. Alle Leistungen müssen nachgewiesen werden können. Barzahlungen sind damit nicht anrechenbar.
- Die Pflege- und Betreuungsleistungen müssen im Haushalt des Angehörigen oder des Pflegebedürftigen erbracht werden. Diese ist auch dann der Fall, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt z.B. in einer Einrichtung mit betreutem Wohnen befindet.
- Es muss sich um so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen handeln. Zu diesen haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, soweit sie im Rahmen der oben genannten Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden, z.B. die Pflege, Versorgung und Betreuung von Personen, die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Begleitung bei Einkäufen sowie kleinere Botengänge. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören hingegen nicht die Kosten für Materialien {Stützstrümpfe usw.) oder Verbrauchsgegenstände (Pflegebetten, Rollator usw.).
Wie kann man sich vor überraschenden Kosten gegenüber meinen Angehörigen am Besten schützen? Zu aller erst ist es wichtig, sich konkret über vorstehend genannte Absetzmöglichkeiten zu informieren. Dazu sollte man möglichst mit einem professionellen Steuerberater andere Wege finden, um Kosten anrechenbar zu machen. Aber es gibt Möglichkeiten, sich gegen hohe Zuzahlungen auch gegenüber Angehörigen zu schützen, indem man diese frühzeitig gegen das Pflegerisiko versichern lässt. Natürlich stellt das einen Gegenwartsaufwand dar, der aber kalkulierbar ist. Das Pflegetagegeld garantiert der versicherten Person, je nach Pflegestufe, einen festen Betrag pro Tag, egal wie hoch die tatsächlichen Kosten sind und welche Summe die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt. Im Unterschied dazu übernimmt eine Pflegekostenversicherung die Kosten, die nach Abzug der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung übrig bleibt. Es hängt vom spezifischen Tarif ab, ob alles oder nur ein Teil gezahlt wird. Selbstverständlich werden bei der Pflegekostenversicherung generell Kostennachweise verlangt. Allgemein sollte man die gesamte relevante Finanz-Korrespondenz auf alle Fälle aufheben und genau ordnen.
Die flexiblere Form ist somit das Pflegetagegeld, da man selber über die konkrete Verwendung entscheiden kann. Man kann selber entscheiden, ob man eine Pflege zu Hause oder einen Platz im Pflegeheim wünscht, ob man sich lieber von einem professionellen Pflegedienst oder von Freunden oder Verwandten pflegen lässt, die durch das Tagegeld ihr Einkommen hätten. Für Personen, die heute schon absehen können, dass sie sich von einem professionellen Pflegedienst betreuen lassen möchten, könnte die Pflegekostenversicherung sinnvoller sein.
Fazit Es ist wichtig, sich rechtzeitig über die Absicherungen und Verpflichtungen in der direkten Familienlinie auseinander zu setzen. Das Thema zu verdrängen kann zu einer bösen Überraschung führen. Aber Panik ist ebenfalls unangebracht. Denn der Gesetzgeber verlangt nicht, dass Menschen ihr bisherigen Leben vollständig zugunsten eines Pflegebedürftigen aufgeben. Es ist jedoch wichtig für die Angehörigen mit potenziellen Zahlungsverpflichtungen, ihre Finanzen zu ordnen und eine klare Transparenz über die eigene Kostenstruktur herzustellen. Alles andere könnte sich leicht nachteilig auswirken. Aber es gibt auch nicht-monetäre Aspekte dieses Problemkomplexes. Denn in vielen Fällen verzichten Angehörige aus emotionalen Gründen, schwer pflegebedürftige Eltern in ein Heim zu „stecken“. Es hat schon Fälle gegeben, wo Angehörige ihren Beruf aufgegeben haben, um den Angehörigen zu pflegen. Dies führte in materielle Armut und psychisch-emotionale Erschöpfung. Das kann nicht das Resultat ernst gemeinter Fürsorge sein. Es ist also wichtig, diesen zentralen Lebensbereich rechtzeitig zu durchleuchten und nach praktischen Lösungen zu suchen.
Praktischer Hinweis: Erfahrungsgemäß fordern die Sozialämter häufig zu hohe Unterhaltszahlungen von den Kindern für die Pflege ihrer Eltern. Sollten Sie Zweifel an der korrekten Höhe der Forderung haben, dann zögern Sie nicht, Ihren Unterhaltsbeitrag überprüfen zu lassen.
|
|