Pflege ABC
Moderator Dr. Peter Stuckhard
A: ambulanter Pflegedienst
Wer Pflegedienste für seinen Alltag beanspruchen muss, möchte trotzdem gern in seinem gewohnten Umfeld bleiben. Ein ambulanter Pflegedienst kann da weiterhelfen. Sie bekommen von einem Ambulanten Pflegedienst Hilfe, die Sie selbst bezahlen oder der Medizinische Dienst, wenn er Ihnen eine Pflegestufe angeordnet hat, rechnet mit diese Hilfe als Sachleistung oder als Kombinationsleistung ab.
B: Benotung von Pflegeeinrichtungen
Mit der Novelle des Pflegegesetzes 2008 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Pflegeeinrichtungen sich einem Pflege-TÜV unterziehen müssen. Die unangemeldete Begutachtung der Einrichtungen wird nach Schulnotensystem beurteilt. Die Gesamtnote, die sich aus einzelnen zusammensetzt, ist sehr umstritten. Zum Beispiel könnte eine 3 in der Pflege durch eine 1 beim Heimumfeld ausgeglichen werden. Für Sie ist unbedingt wichtig, sich die einzelnen Noten und vor allem die Einrichtung persönlich anzuschauen.
C: Chronisch Krank
Chronisch Krank sind Patienten die unter einer dauerhaften Erkrankung leiden. Da diese Patienten mehr Geld für Medikamente oder andere Hilfsmittel ausgeben müssen, hilft hier der Gesetzgeber. Er hat eine niedrigere Zuzahlungsgrenze für chronisch Kranken festgelegt.
D: Demenz
Mittlerweile hat der Gesetzgeber akzeptiert, dass Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz, Hilfe benötigen. Im Volksmund heißt die Pflegestufe null. Um diese Einstufung zu bekommen, muss die zu betreuende Person beobachtet werden. Bestehen zum Beispiel Weglauftendenzen? Ist die Vergesslichkeit bedrohlich, weil ständig vergessen wird, den Herd abzuschalten oder ähnliches. Diese detaillierten Beobachtungen braucht der MDK für die Bewertung in der Stufe Null.
D: Dekubitus
Dekubitus ist eine gefährliche Komplikation bei Menschen, die bettlägerig sind. Pflegende müssen den zu Pflegenden genau beobachten und sich bei beobachteten auffälligen Hautrötungen am besten professionellen Ratschlag holen.
G: Grundpflege
Die Grundpflege bei einem zu Pflegenden besteht nur aus den Hilfen bei der Hygiene, Nahrungszubereitung und Mobilität. Auf keinen Fall fallen darunter die Reinigung der Wohnung, das Einkaufen und Spaziergänge.
I: Inkontinenz
Eine überaktive oder schwache Blase (med. Inkontinenz) kann die Lebensqualität und –freude massiv stören. Doch Blasen- und auch Darmschwäche sind kein Schicksal, mit dem man sich abfinden muss. Je nach Ursache steht uns heute eine Reihe von medikamentösen, physikalischen und letztlich auch operativen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Pflegende, die davon betroffen sind, bedürfen einer besonderen Pflege. Das Um und Auf ist das regelmäßige Windelwechseln
R: Leistungen der Rehabilitation
Die Rehabilitation der Patienten in jedem Alter nimmt eine sehr wichtige Stelle im deutschen Gesundheitssystems ein. In erster Linie sollen Menschen, die noch nicht in Rente gegangen sind, nach einer schweren Krankheit, einem Unfall oder eine Suchterkrankung wieder fürs Arbeitsleben fit gemacht werden.
S: Sozialamt
Das Sozialamt ist der Anlaufpunkt, wenn Sie finanzielle Unterstützung brauchen. Für viele Menschen ist es eine große Überwindung, den Gang zum Sozialamt zu machen, doch auch gerade in Sachen Pflege können die Experten weiterhelfen.
T: Tagespflege
Die Tagespflege ist ein gutes Angebot, um die Angehörigen zum einen tagsüber zu Entlasten und dem zu Pflegenden eine professionelle Betreuung zukommen zu lassen. Den Abend und die Nacht verbringt der Patient in seiner vertrauten, geborgenen Umgebung.
V: Verhinderungspflege
Diese Möglichkeit sollten pflegende Angehörige nutzen, wenn sie selbst krank werden oder auch mal etwas Auszeit von der Pflege braucht. In diesen Fällen kann man die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, die von der Pflegeversicherung unterstützt wird, vorausgesetzt man hat bereits mindestens 12 Monate gepflegt.
W: Wiederholungs-, Widerspruchs Begutachtung
Ein Wiederholungsgutachten empfiehlt der Gutachter des Medizinischen Dienstes, wenn absehbar ist, dass sich der Zustand des zu Pflegenden verschlechtert oder verbessert. Anspruch auf ein Widerspruchsgutachten hat man nur dann, wenn man zu einer Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch eingelegt hat.
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