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Pflege ABC

Moderator Dr. Peter Stuckhard


A: ambulanter Pflegedienst

 
 

Wer Pflegedienste für seinen Alltag beanspruchen muss, möchte trotzdem gern in seinem gewohnten Umfeld bleiben. Ein ambulanter Pflegedienst kann da weiterhelfen.  Sie bekommen von einem Ambulanten Pflegedienst Hilfe, die Sie selbst bezahlen oder der Medizinische Dienst, wenn er Ihnen eine Pflegestufe angeordnet hat, rechnet mit diese Hilfe als Sachleistung oder als Kombinationsleistung ab.


B: Benotung von Pflegeeinrichtungen

 
 

Mit der Novelle des Pflegegesetzes 2008 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Pflegeeinrichtungen sich einem Pflege-TÜV unterziehen müssen. Die unangemeldete Begutachtung der Einrichtungen wird nach Schulnotensystem beurteilt. Die Gesamtnote, die sich aus einzelnen zusammensetzt, ist sehr umstritten. Zum Beispiel könnte eine 3 in der Pflege durch eine 1 beim Heimumfeld ausgeglichen werden. Für Sie ist unbedingt wichtig, sich die einzelnen Noten und vor allem die Einrichtung persönlich anzuschauen.


C: Chronisch Krank

 
 

Chronisch Krank sind Patienten die unter einer dauerhaften Erkrankung leiden. Da diese Patienten  mehr Geld  für Medikamente oder andere Hilfsmittel ausgeben müssen, hilft hier der Gesetzgeber. Er hat eine niedrigere Zuzahlungsgrenze für chronisch Kranken festgelegt.


D: Demenz

 
 

Mittlerweile hat der Gesetzgeber akzeptiert, dass  Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz, Hilfe benötigen. Im Volksmund heißt die Pflegestufe null. Um diese Einstufung zu bekommen,  muss die zu betreuende Person beobachtet werden. Bestehen  zum Beispiel Weglauftendenzen? Ist die Vergesslichkeit bedrohlich, weil ständig vergessen wird, den Herd abzuschalten oder ähnliches.  Diese detaillierten Beobachtungen braucht der MDK für die Bewertung in der Stufe Null.


D: Dekubitus

 
 

Dekubitus ist eine gefährliche Komplikation bei Menschen, die bettlägerig sind.  Pflegende müssen den zu Pflegenden genau beobachten und sich bei beobachteten auffälligen Hautrötungen am besten professionellen Ratschlag holen.


G: Grundpflege

 
 

Die Grundpflege bei einem zu Pflegenden besteht nur aus den Hilfen bei der Hygiene, Nahrungszubereitung und Mobilität. Auf keinen Fall fallen darunter die  Reinigung der Wohnung, das Einkaufen und Spaziergänge.


I: Inkontinenz

 
 

Eine überaktive oder schwache Blase (med. Inkontinenz) kann die Lebensqualität und –freude massiv stören. Doch Blasen- und auch Darmschwäche sind kein Schicksal, mit dem man sich abfinden muss. Je nach Ursache steht uns heute eine Reihe von medikamentösen, physikalischen und letztlich auch operativen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Pflegende, die davon betroffen sind, bedürfen einer besonderen Pflege. Das Um und Auf ist das regelmäßige Windelwechseln


R: Leistungen der Rehabilitation

 
 

Die Rehabilitation der Patienten in jedem Alter nimmt eine sehr wichtige Stelle im deutschen Gesundheitssystems ein.  In erster Linie sollen Menschen, die noch nicht in Rente gegangen sind, nach einer schweren Krankheit, einem Unfall oder eine  Suchterkrankung wieder fürs Arbeitsleben fit gemacht werden.


S: Sozialamt

 
 

Das Sozialamt ist der Anlaufpunkt, wenn Sie finanzielle Unterstützung brauchen. Für viele Menschen ist es eine große Überwindung, den Gang zum Sozialamt zu machen, doch auch gerade in Sachen Pflege können die Experten weiterhelfen.


T: Tagespflege


Die Tagespflege ist ein gutes Angebot, um die Angehörigen zum einen tagsüber zu Entlasten und dem zu Pflegenden  eine professionelle  Betreuung zukommen zu lassen. Den Abend und die Nacht verbringt der Patient in seiner vertrauten, geborgenen Umgebung. 


V: Verhinderungspflege


Diese Möglichkeit sollten pflegende Angehörige nutzen, wenn sie selbst krank werden oder auch mal etwas Auszeit von der Pflege braucht. In diesen Fällen kann man die  Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, die von der Pflegeversicherung unterstützt wird, vorausgesetzt man hat bereits mindestens 12 Monate gepflegt.


W: Wiederholungs-, Widerspruchs Begutachtung


Ein Wiederholungsgutachten empfiehlt der Gutachter des Medizinischen Dienstes, wenn absehbar ist, dass sich der  Zustand des zu Pflegenden verschlechtert oder verbessert. Anspruch auf ein Widerspruchsgutachten hat man nur dann, wenn man zu einer Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch eingelegt hat.

 

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