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Gerichtsurteil zu MDK Benotung
Die Veröffentlichung von „Pflegenoten” zu einem Altenheim im Internet ist nicht zulässig. Dies entschied das Sozialgericht Münster in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil. Damit hatte die Klage einer Betreiberin eines Alten- und Pflegeheimes mit 120 Plätzen im Kreis Borken gegen die Landesverbände der Pflegekassen Erfolg. Das Sozialgericht hatte die Veröffentlichung bereits Ende Mai in einem Eilverfahren untersagt.
Den Angaben zufolge hatte der Transparenzbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) für das Heim die Note „ausreichend” ermittelt. Der Bereich „Umgang mit demenzkranken Bewohnern” wurde mit „mangelhaft” bewertet. Gegen die Veröffentlichung des Berichts erhob die Betreiberin der Einrichtung eine Unterlassungsklage.
Nach Ansicht des Sozialgerichts war die Klage zulässig. Laut Gericht würde die Veröffentlichung des Transparenzberichtes die Grundrechte der Klägerin auf „Berufsausübungsfreiheit” behindern. Zudem seien die dem Transparenzbericht zugrunde liegenden Beurteilungskriterien nicht ausreichend. Die Systematik der Bewertung sei „verfehlt” und die Ermittlung der Pflegenoten „für den Leser nicht nachvollziehbar”. Das Gericht fügte hinzu: „Die Transparenzberichte täuschen die Verbraucher.”
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Sozialgericht eine Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu.
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