Betreuungsrecht / Vormundschaft Das Betreuungsrecht (vormals Vormundschaftsrecht) regelt den rechtlichen Umgang mit Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst in die Hand nehmen können und fremde Hilfe benötigen. Es basiert als seit 1992 in Kraft befindliches Betreuungsgesetz maßgeblich auf Artikel 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Betreuung soll so wenig wie möglich in die Autonomie des Betroffenen eingreifen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Grundgesetz). Das Betreuungsrecht ist ein Fortschritt gegenüber dem Vormundschaftsrecht auch deshalb, weil es die Möglichkeit vorsieht, die Betreuung nur für die Teilbereiche anzuordnen, in denen sie wirklich erforderlich ist. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts werden so genannte Vorsorgevollmachten anerkannt. 
Zuständig für die Einsetzung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht ehemals (Vormundschaftsgericht), das auf Antrag oder von Amts wegen ein entsprechendes Verfahren anordnet. Folgende Sachverhalte erfordern die Einrichtung einer Betreuung: (1) Im Falle psychischer Krankheiten, (2) bei geistigen Behinderungen, (3) im Falle seelischer Störungen und (4) bei körperlichen Behinderungen. Im Folgenden werden einige wichtige Aspekte des Betreuungsrechts besonders für Senioren übersichtlich zusammengestellt.
- Warum ist das Betreuungsrecht für die gesellschaftliche Entwicklung so wichtig?
- Auf welchem Wege wird eine Betreuung eingesetzt?
- Wann, wie und an wen sollte ich eine Vorsorgevollmacht ausstellen?
- Rechts- und gesellschaftspolitische Kritik
- In welche Richtung könnte sich das Betreuungsrecht weiter entwickeln?
Warum ist das Betreuungsrecht für die gesellschaftliche Entwicklung so wichtig? Es ist wichtig, dass Menschen sich sicher sein können, dass ihre Interessen auch dann wahrgenommen werden können, wenn sie diese nicht mehr voll autonom durchsetzen können. Das Betreuungsrecht sucht einen vernünftigen Kompromiss aus Fürsorge und Schutz für einen Betroffenen bei gleichzeitig maximal erhaltener Selbständigkeit. Eine gesellschaftliche Klärung der Frage des Betreuungsrechts ist vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung in Deutschland und Österreich unabdingbar. Denn bereits heute ist ein Viertel der Bevölkerung älter als 60 Jahre alt, im Jahre 2030 wird dies schon ein Drittel sein. Das durchschnittliche Alter der Bevölkerung wird bis 2050 von 42 auf circa 50 Jahre ansteigen, wobei Zahl der Pflegebedürftigen und Demenzkranken noch dazu überproportional steigt. Die Altersgruppe der 80-Jährigen und Älteren, dazu gehören heute 3,7 Millionen Menschen, wird bis zum Jahr 2050 deutlich wachsen. In einer ersten Etappe wird ihre Zahl bis 2020 auf fast 6 Millionen ansteigen. Nach 2030 nimmt sie noch stärker zu und erreicht im Jahr 2050 gut 10 Millionen („mittlere“ Bevölkerung). Mit dieser Entwicklung sind dringend schnelle, zuverlässige und flexible Verfahren von Nöten, die den Umgang mit teilweise oder gar nicht mehr selbständigen Menschen regeln.
Auf welchem Wege wird eine Betreuung eingesetzt?
Artikel 1896 BGG sagt in Paragraph (1)
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Wird in meinem Umfeld eine formale Betreuung nötig, dann muss diese beim Vormundschaftsgericht beantragt werden. Der Betroffene kann dies, so möglich, selbst beantragen. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht von Amts wegen. Familienangehörige, Bekannte, aber auch andere Behörden können Einfluss auf die Modi der Betreuung nehmen. Das zuständige Gericht ist in der Regel das Gericht des Bezirks, in dem sich der Betroffene meist aufhält. Der Betroffene erhält einen ehrenamtlichen oder, falls nicht greifbar, einen professionellen Verfahrenspfleger zur Seite gestellt, der dessen Interessen während des Verfahrens wahrnimmt. Die Fälle der psychiatrisch induzierten Betreuung werden hier nicht weiter betrachtet. Wichtig ist für Menschen, die für den Fall, dass sie im Alter oder durch sonstige schicksalhafte Umstände nicht mehr in allen Lebensbereichen selbständig handeln können, die Einsetzung eines Vorsorgebevollmächtigten. Wann, wie und an wen sollte ich eine Vorsorgevollmacht ausstellen? Egal, ob das natürliche Alter oder eine unnatürliche Ursache – Menschen stehen tagtäglich in der Gefahr, Schicksalsschläge zu erleiden, die die Fähigkeit zum eigenen Handeln abrupt einschränken können. Deshalb wird jedem Volljährigen empfohlen, folgende Fragen frühzeitig zu klären: (1) Was passiert mit mir, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin? (2) Wer handelt und entscheidet in dieser Situation für mich? (3) Wie stelle ich sicher, dass mein Wille auch Beachtung findet? Um diese Fragen zu beantworten, sollte man eine Vorsorgevollmacht ausstellen, die einen Vertrauten einsetzt, der die eigenen Interessen und Wünsche stellvertretend umsetzt. Dies steht in engem Zusammenhang mit einer formulierten Patientenverfügung (Link). Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass das eigene familiäre Umfeld die eigenen Präferenzen kennt und auch umsetzt. Eine schriftliche Festlegung ist dringend zu empfehlen. Diese sollte mit konkreten Vollmachten (s. Formulare im Anhang) kombiniert werden. Die Konto- bzw. Depotvollmacht ist von zentraler Bedeutung wie eine Vollmacht, sich um Versicherungs- und Wohnungsfragen zu kümmern. Die Patientenverfügung im engeren Sinne regelt die Frage, wie der Betroffene medizinisch versorgt werden möchte. Während der Einsetzung der Vorsorgevollmacht sollte ein Dialog über die Wünsche und Werte stattfinden, denn hier handelt es sich nicht um einen mechanischen, sondern zutiefst vertraulichen Vorgang. Eine Generalvollmacht, die aufgrund ihrer Universalität beliebt ist, deckt jedoch nicht alle Fälle ab, deshalb ist eine spezifizierte Vorsorgevollmacht empfehlenswert. Um rechtliche Klarheit zu gewährleisten, ist eine handschriftliche Abfassung ebenso sinnvoll wie eine notarielle Beglaubigung. Eine Vorsorgevollmacht kann gegen Missbrauch vor allem dadurch geschützt werden, dass man eine (oder mehrere Personen) einsetzt, den man wirklich vertraut. Dazu sollte sie alle zwei bis drei Jahre aktualisiert werden. In manchen Bereichen ist eine Aufteilung oder Multiplizierung von Verantwortungen sinnvoll. Beispiel: Für die bei einer Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte dürfen Ihre beiden Kinder nur gemeinsam handeln.
Ebenfalls wichtig: Eine Vorsorgevollmacht hat nur im Original Gültigkeit! Rechts- und gesellschaftspolitische Kritik
Da die Anordnung einer Betreuung keine Entmündigung ist, neigen die Vormundschaftsrichter eher früher dazu, einen Betreuer zu bestellen. Dafür ist auch die demografische Entwicklung verantwortlich, die dazu führt, dass mehr alte Menschen einen rechtlichen Vertreter brauchen. Die zunehmende Zahl von Betreuerbestellungen ist aber auch bedingt durch eine zunehmende Verrechtlichung der Gesellschaft. Glücklicherweise wird aber die Mehrzahl an Betreuungsübernahmen weiterhin im familiären und sonstigen sozialen Umfeld durchgeführt. Aber auch Pflegeheime, Rententräger, Behörden und Sozialleistungsträger verlangen zur rechtlichen Absicherung Mitwirkungspflichten, die die Betroffenen oft nicht erfüllen können. Beispielsweise kann ein einzelnes Bettgitter, das unzweifelhaft nur dem Schutz vor dem Herausfallen dient, weil der Betroffene bettlägerig ist, zur Betreuerbestellung führen.
Der Deutsche Städtetag begrüßt eine Liberalisierung des Betreuungsrechts, moniert aber eine zu geringe Ressourcenausstattung zur Bewältigung der damit verbundenen Mehrarbeit. Die Mehrbelastung der Betreuungsstellen im modifizierten Betreuungsrecht und der damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben sei erheblich.
Genügend Dienstleister haben sich etabliert, die Leistungen im Betreuungsbereich anbieten und dafür gut kassieren. Eine „Betreuungsindustrie“ ist entstanden. Die Liberalisierung des Betreuungsrechts hat auch dazu geführt, dass es zu einfach geworden ist, eine Betreuung überantwortet zu bekommen.
Es gibt Meinungen, die die Arbeit professioneller Betreuer als entmündigend für den Betroffenen betrachten. Andere wenden ein, dass diese ohne die Hilfe ihrer Betreuer eher der Willkür ihrer Umgebung ausgeliefert sind. Beide Haltungen sind richtig, da die Ausübung des Betreueramts sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Noch ist nicht die Mentalität überall vorzufinden, dass der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat. Das Vertrauensverhältnis zwischen Betreutem und Betreuer ist wichtig – hier sind die natürlichen Grenzen des Rechts gegeben. Wo die Menschlichkeit fehlt, kann das Recht wenig helfen. Der Betreute hat durchaus das Recht, einen anderen Betreuer zu verlangen, wenn die „Chemie“ zwischen Betreuten und Betreuer nicht stimmt. Eine mit dem Betreuungsgesetz von 1992 verbundene Liberalisierung des Vormundschaftsrechts wird von den Leitmedien grundsätzlich begrüßt. Die Medien weisen jedoch darauf hin, dass die Umsetzung des Gesetzes stark von den einzelnen Gerichten abhängt. Hier gibt es teilweise höchst problematische Bewertungspraktiken. Sven Loerzer weist in der Sueddeutschen Zeitung auf einen Fall hin, der offenbart, dass eine gerichtliche Einsetzung einer Betreuung nicht immer korrekt gehandhabt wird. Eine hundertjährige Frau, die durch einen Sturz beeinträchtigt worden war, hatte sich um die Einsetzung eines Betreuers aus dem näheren Umfeld eingesetzt, dem sie vertraute und den sie seit Jahren kannte. Der Richter entschied jedoch dagegen und setzte eine professionelle Betreuung ein. Nicht nur, dass sich diese nicht kümmerte, sondern sie berechnete noch für Pseudo-Leistungen 31 Euro pro Stunde, die vom Erbe abgezogen wurden. Dadurch wurden der alten Dame pro Jahr mehr als 10.000 Euro abgebucht, ohne dass klare nachweisbare Leistungen entgegen stehen. Das Magazin Panorama(NDR) zeigte in einem Beitrag Fälle, in den völlig überforderte Betreuer das Interesse des Betreuten nicht umsetzen konnten, weil sie gar keine Ahnung von ihrer ihnen vorschnell übertragenen Verantwortung in der Praxis hatten. In welche Richtung könnte sich das Betreuungsrecht weiter entwickeln?
Durch die Entscheidung über die vollständige Gültigkeit der Patientenverfügung vom 1. September 2009 wird die Selbstbestimmung des Patienten oder zu Betreuenden gestärkt. Diese Tatsache wird dazu führen, dass der Einzelne mehr in die Pflicht genommen wird, seine Zukunft präventiv zu planen. Denn die Bürokratie soll und kann der Alterung der Gesellschaft keine allumfassende Kontrolle mehr entgegen setzen. Betreuungen sind auf 7 Jahre festgesetzt und müssen dann verlängert oder ersetzt werden. Diese Sicherungsmaßnahme ist ebenso sinnvoll wie die Tatsache, dass eine Betreuung unter besonderen Umständen eingeschränkt wird im Falle medizinischer Behandlungen oder Eingriffe, die mit einer hohen Lebensgefahr oder einem hohen Risiko für bleibende Gesundheitsschäden verbunden sind (außer in Notfällen), bei Sterilisation, im Falle der Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder Pflegeheims oder bei der Umsetzung unterbringungsähnlicher ("freiheitsentziehender") Maßnahmen wie Bettgitter, Leibgurte, Festbinden der Arme und Beine, Abschließen des Zimmers oder Medikamente zur Ruhigstellung oder der Auflösung bestehender Mietverhältnisse.
Insgesamt aber werden Kommunen bei der Umsetzung des modernisierten Betreuungsrechts an Bedeutung gewinnen.
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